Das heißt, es geht um Geschäftsgeheimnisse und Berufsgeheimnisse.
In den letzten Artikeln haben wir die Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausführlich behandelt. Heute wollen wir uns jedoch eingehender mit einer der wichtigsten, aber oft übersehenen Pflichten befassen: der Verschwiegenheitspflicht. Diese Pflicht kann sich aus Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie der beruflichen Schweigepflicht ergeben.
Geschäftsgeheimnis
Es scheint allgemein bekannt zu sein, dass bestimmte arbeitsbezogene Informationen nicht weitergegeben werden dürfen. Doch was genau ist ein „Geschäftsgeheimnis“? Am einfachsten lässt es sich als alle Informationen definieren, die ausschließlich dem Arbeitgeber vorbehalten sind oder nicht ohne Weiteres allen Stellen zugänglich sind, die mit einer bestimmten Art von Informationen arbeiten. Dies gilt für alle technischen, technologischen, organisatorischen oder sonstigen Informationen von wirtschaftlichem Wert. Voraussetzung ist außerdem, dass der Arbeitgeber, der zur Nutzung oder Weitergabe dieser Informationen berechtigt ist, (unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt) Maßnahmen zum Schutz ihrer Vertraulichkeit ergriffen hat. Gleichzeitig ist anzumerken, dass diese Informationen nicht nur als Ganzes, sondern auch hinsichtlich einer bestimmten Kombination oder eines bestimmten Satzes von Elementen geschützt werden können.
Die oben genannten Informationen können sowohl allgemein (z. B. durch die Anmeldung von Patenten oder Marken) als auch individuell (insbesondere in Bezug auf Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter) – durch den Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen – geschützt werden.
Darüber hinaus sollte auf die Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb geachtet werden, die besagen, dass die Offenlegung, Verwendung oder der Erwerb von Informationen Dritter, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, einen Akt des unlauteren Wettbewerbs darstellt.
Vertraulichkeitsvereinbarung
Kommen wir nun aber zu den wichtigsten Punkten aus Sicht des Arbeitnehmers – der Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit.
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber Geschäftsgeheimnisse besitzt, zur Geheimhaltung verpflichtet, selbst ohne gesonderte Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Es ist jedoch möglich, eine spezielle Vereinbarung zu treffen, die die Vertraulichkeit des Arbeitnehmers garantiert – eine Geheimhaltungsvereinbarung (auch bekannt als „NDA“).
Sie muss folgende Merkmale aufweisen:
a. vom Arbeitgeber als vertraulich eingestuften
Informationen b. Angabe der Sanktionen bei Verstößen gegen die Vereinbarung (meist handelt es sich dabei um eine vertragliche Vertragsstrafe in Form einer Geldbuße für jeden Verstoß);
c. Angabe der Laufzeit der Vereinbarung (es empfiehlt sich, eine feste Laufzeit anzugeben – nur so bietet die Vereinbarung einen wirksamen Schutz; im Falle eines unbefristeten Vertrags hat jede Partei die Möglichkeit, den Vertrag durch Kündigung zu beenden).
Es ist wichtig zu beachten, dass eine solche Verpflichtung sowohl in Form von Vertragsklauseln im Arbeitsvertrag als auch in Form einer separaten Vereinbarung eingegangen werden kann.
Wettbewerbsverbotsvereinbarung
Bei der Besprechung von Vereinbarungen zur Geheimhaltung von Informationen ist es ratsam, auf die wohl bekannteste Vereinbarung (nach dem Arbeitsvertrag) hinzuweisen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber bindet: die Wettbewerbsverbotsklausel. Wichtig ist zu betonen, dass diese nicht speziell den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen regelt. Sie zielt (im Wesentlichen) ausschließlich darauf ab, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer keine konkurrierende Tätigkeit ausübt (und schützt somit bis zu einem gewissen Grad die Marktposition des Unternehmens). Wenn Sie also bestimmte Informationen schützen möchten, denken Sie daran, dass Sie neben einer Wettbewerbsverbotsklausel auch eine Geheimhaltungsvereinbarung abschließen müssen.
Berufsgeheimnis
Es gibt auch eine zweite Art der Vertraulichkeit, die für Arbeitnehmer gilt. Diese ergibt sich jedoch nicht aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern aus der Art des ausgeübten Berufs. Beispiele hierfür sind Ärzte, Journalisten, Anwälte und Rechtsberater.
Dieser enge Regulierungsbereich hängt mit der Natur bestimmter Berufe zusammen, die ein hohes Maß an Vertrauen in die Personen erfordern, die diese Aufgaben ausüben. Allerdings lassen sich Fragen der beruflichen Schweigepflicht nur schwer charakterisieren, da sie auf der Grundlage der Besonderheiten einzelner Berufe geregelt werden.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 20. Oktober 2023
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