Eine der durch den „Polnischen Deal“ eingeführten Änderungen ist das Verbot der Abschreibung von Wohnimmobilien. Dieses Verbot gilt seit 2023. Steuerzahler, die vor 2022 mit der Abschreibung begonnen hatten, hofften, dass die Gerichte entscheiden würden, dass dieses Verbot gegen den Grundsatz des Schutzes erworbener Rechte verstößt, was die vollständige Abschreibung der Immobilie ermöglichen würde. Das Verfassungsgericht hat noch kein eindeutiges Urteil gefällt, das die Regelungen zum Verbot der Abschreibung für verfassungswidrig erklärt. Auch die Urteile der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage sind unterschiedlich. In einigen Urteilen ist zu lesen, dass dieses Verbot mit der Verfassung unvereinbar ist (Urteil des Landverwaltungsgerichts Łódź vom 27. Juni 2023, Aktenzeichen I SA/Łd 258/23), in anderen, dass es mit der Verfassung vereinbar ist (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023, Aktenzeichen II FSK 119/23), die dritte Gruppe von Urteilen umfasst Urteile, in denen das Gericht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen ablehnt, da dies in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichts fällt (Urteil des Landverwaltungsgerichts Krakau vom 16. September 2022, Aktenzeichen I SA/Kr 488/22).
Eine offene Handelsgesellschaft, die Mitte 2021 eine Wohnung erwarb und diese als ihren Sitz einrichtete, hatte Zweifel an der Anwendbarkeit des Abschreibungsverbots. Daher beantragte sie eine verbindliche Auskunft. Sie vertrat die Auffassung, dass sie berechtigt sei, die Wohnung weiterhin abzuschreiben. Sie argumentierte, dass das Abschreibungsverbot für Wohnimmobilien darauf abziele, passive Einkünfte aus Mietwohnungen zu minimieren. Da die Wohnung der Antragstellerin nicht zur Vermietung bestimmt sei, fände das Verbot nach einer zweckorientierten Auslegung keine Anwendung.
Der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes widersprach dieser Auffassung. In seiner Auslegung (0112-KDWL.4011.64.2023.1.WS) führte er aus, dass der Wortlaut von Artikel 22c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes eindeutig festlegt, dass Wohnimmobilien nicht der Abschreibung unterliegen.
Gegen diese Auslegung wurde Berufung eingelegt. Daraufhin erließ das Verwaltungsgericht Breslau am 9. Mai 2024 ein Urteil, mit dem die angefochtene Auslegung aufgehoben wurde. Das Gericht gab der Argumentation des Unternehmens Recht und stellte fest, dass das Abschreibungsverbot für Wohnimmobilien nur für Steuerpflichtige gilt, die Einkünfte aus Vermietung, Untervermietung, Verpachtung und ähnlichen Vereinbarungen erzielen. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass Artikel 22j Absatz 2 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes, der de facto die Abschreibungsdauer für Wohngebäude regelt, nichtig wäre, wenn das Abschreibungsverbot in jedem Fall für Wohnimmobilien gelten würde. Die von der Auslegungsinstanz herangezogene sprachliche Auslegung führt daher zu einem absurden Ergebnis.
Das Gericht stimmte dem Unternehmen zu, dass das Ziel des Gesetzgebers darin bestand, Steuervorteile für Vermieter einzuschränken. Die Begründung für den Änderungsentwurf führt aus, dass die Möglichkeit, Abschreibungen auf vermietete Wohnungen, insbesondere solche auf dem Zweitmarkt, als steuerlich absetzbare Kosten geltend zu machen, dazu führt, dass Einkünfte aus dieser Quelle nach geltendem Recht häufig faktisch steuerfrei sind. Die Abschreibungen auf diese Bauteile reduzieren das zu versteuernde Einkommen so weit, dass keine Einkommensteuer anfällt.
Letztlich stellte das Gericht fest, dass Steuerzahler mit dem Kauf einer Wohnung als Anlagevermögen langfristige Investitionen tätigten. Zum Zeitpunkt des Kaufs hatten sie das Recht zu erwarten, die Immobilie zumindest für die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Abschreibungszeiträume zum Anschaffungswert abschreiben zu können, sofern sie fertiggestellt und nutzungsbereit war. Die Abschaffung dieses Rechts verstößt daher gegen den Grundsatz des Schutzes erworbener Rechte. Während Unternehmen, die Wohnungen vermieten, den Wegfall der Abschreibung durch Mieteinnahmen ausgleichen können, erleiden Unternehmen, die die Immobilie selbst nutzen, aufgrund der geänderten Vorschriften Verluste, die sie nicht vorhersehen konnten.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 13. Oktober 2025.
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