Gemäß der Verordnung des Ministers für Familie und Sozialpolitik vom 13. Juni 2022 (Gesetzblatt 2022, Pos. 1346) ändern sich die Verwaltungskosten für die Einreichung einer Erklärung zur Arbeitsvermittlung an einen Ausländer ab dem 11. Juli 2022. Bisher betrug die Verwaltungsgebühr beim Bezirksarbeitsamt 30 PLN. Ab dem kommenden Montag erhöht sich dieser Betrag auf 100 PLN, entsprechend den Kosten für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis des Typs A bei den Woiwodschaftsämtern.

Am 24. Juni 2022 wurde die Verordnung des Innenministers vom 14. Juni 2022 über Staatsangehörigkeiten bekanntgegeben, die Ausländer zur Beantragung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 186 Abs. 1 Nr. 9 des Ausländergesetzes vom 12. Dezember 2013 (Gesetzblatt 2022, Pos. 1335) berechtigen. Art. 186 Abs. 1 Nr. 9 des Ausländergesetzes (Gesetzblatt 2021, Pos. 2354, konsolidierte Fassung) gilt für Ausländer, die sich mit einem nationalen Visum, das ihnen aus humanitären Gründen ausgestellt wurde, im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten und die in der Verordnung des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers genannte Staatsangehörigkeit besitzen. Gemäß § 1… Gemäß der Verordnung vom Juni ist die Staatsangehörigkeit der Republik Belarus maßgeblich für die Beantragung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen gemäß Artikel 186 Absatz 1 Nummer 9 des Ausländergesetzes vom 12. Dezember 2013. Dies bedeutet, dass Belarussen, die mit einem sogenannten humanitären Visum nach Polen eingereist sind, ab heute, dem 8. Juli 2022, nicht nur legal arbeiten, sondern auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragen können.

Vom 1. bis 14. Juli 2022 haben Arbeitgeber, die die Beschäftigung eines ukrainischen Staatsbürgers noch nicht gemeldet oder dies nach Ablauf der gesetzlichen Frist (14 Tage nach Beschäftigungsbeginn) getan haben, die Möglichkeit, dieser Meldepflicht nachzukommen. Die Meldungen sind dem zuständigen Arbeitsamt des Bezirks im üblichen Verfahren über das Portal praca.gov.pl zu übermitteln. Die zweiwöchige Frist ergibt sich aus dem Gesetz vom 8. Juni 2022 zur Änderung des Gesetzes über die Unterstützung ukrainischer Staatsbürger im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Gebiet der Ukraine und einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt 2022, Pos. 1383).


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