Am 27. November 2025 veröffentlichte der Minister für Finanzen und Wirtschaft eine allgemeine Auslegung (Nr. DPL2.8401.3.2025) zur Vereinheitlichung der Anwendung der Vorschriften zur Besteuerung von Grundstücken, Gebäuden und Bauwerken im Zusammenhang mit gewerblichen Tätigkeiten. Dieses Dokument stellt einen wichtigen Schritt zum Schutz der Steuerzahler vor übermäßiger Steuerbelastung dar, da es fehlerhafte Praktiken einiger Steuerbehörden aufdeckt.
Nicht jedes Eigentum eines Unternehmers steht in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
Jahrelang wandten die Steuerbehörden oft nur die wörtliche Auslegung des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren an. Man ging davon aus, dass allein der Besitz von Immobilien durch ein Unternehmen ausreichte, um einen höheren Steuersatz zu erheben.
Der Finanzminister wies jedoch darauf hin, dass ein solches Vorgehen aus verfassungsrechtlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Eigentumsrechts (Artikel 64 der polnischen Verfassung), unannehmbar sei. Laut der neuen Auslegung darf der systemische und funktionale Kontext bei der Auslegung nicht außer Acht gelassen werden. Dies bedeutet, dass zusätzliche Umstände hinsichtlich des Status des Steuerpflichtigen und der Art der Vermögensnutzung analysiert werden müssen.
Drei Gruppen von Steuerzahlern – Bewertungsgrundsätze
Die Interpretation benennt drei Schlüsselsituationen, in denen das Verhältnis zwischen Immobilien und Geschäftstätigkeit beurteilt werden sollte:
- Unternehmer, die ausschließlich Geschäftstätigkeiten ausüben:
Bei Handelsgesellschaften oder anderen juristischen Personen, deren einziger Zweck die Geschäftstätigkeit ist, gelten alle im Besitz befindlichen Immobilien grundsätzlich als geschäftsbezogen. Selbst eine vorübergehende Stilllegung ändert nichts an ihrer steuerlichen Einstufung.
- Steuerzahler in einer Doppelrolle:
- Privatpersonen: Sie müssen ihr privates und geschäftliches Vermögen trennen. Als geschäftliches Vermögen gilt nur solches, das tatsächlich im Unternehmen genutzt wird oder genutzt werden kann.
- Rechtsträger mit gemischter Nutzung : Dies trifft beispielsweise auf Stiftungen oder Unternehmen zu, die auch landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. In diesen Fällen gelten die höchsten Steuersätze nur für den Teil ihres Vermögens, der gewerblichen Zwecken dient.
- Immobilien wurden in den Besitz eines anderen Unternehmers übertragen:
Wenn eine Person, die keine Geschäftstätigkeit ausübt, einem Unternehmer den Besitz von Immobilien überträgt, kann dies dazu führen, dass dies als mit einer Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehend angesehen wird.
Was bedeutet es, wenn eine Immobilie „zur Nutzung verfügbar“ ist?
Das Ministerium hat den Schlüsselbegriff „kann genutzt werden“ präzisiert. Dieser bezieht sich auf Situationen, in denen der Unternehmer konkrete Maßnahmen ergreift, um das Eigentum für zukünftige oder unterbrochene Betriebsabläufe vorzubereiten, zu erhalten oder zu sichern. Ein wesentlicher Indikator hierfür sind angefallene Kosten, die als steuerlich absetzbare Aufwendungen geltend gemacht werden können.
Schutz für Steuerzahler
Eine allgemeine Steuervorschrift dient dem Schutz der Steuerpflichtigen. Laut Steuerverordnung darf die Einhaltung dieser Vorschrift vor einer möglichen Änderung für den Steuerpflichtigen nicht nachteilig sein. Dies soll die Vorhersehbarkeit von Steuerzahlungen und die Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleisten.
Zusammenfassend verlangt die neue Auslegung von den Steuerbehörden, jeden Fall einzeln zu beurteilen und dabei nicht nur den Eigentümer der Immobilie zu berücksichtigen, sondern vor allem deren tatsächliche oder potenzielle Verbindung zum Unternehmen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 5. Januar 2026.
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