Im heutigen Artikel der Reihe „Dienstagmorgens für Bauprofis“ möchten wir Ihnen die Änderungen des Baurechts vorstellen, die durch das Gesetz vom 4. Dezember 2025 zur Änderung des Baugesetzes und einiger anderer Gesetze (das „Änderungsgesetz“) eingeführt wurden. Das Änderungsgesetz trat im Allgemeinen am 7. Januar 2026 in Kraft.
Änderungen der Definitionen
Das Änderungsgesetz führt zahlreiche wichtige Änderungen im Investitionsprozess ein. Es definiert unter anderem Wohngebäude und öffentliche Gebäude neu. Diese Definitionsänderungen treten am 20. September 2026 in Kraft.
Änderungen am Katalog der genehmigungs- oder meldepflichtigen Investitionen
Das Änderungsgesetz änderte auch die Liste der genehmigungs- und meldepflichtigen Investitionen. Ab dem 7. Januar 2026 ist keine Baugenehmigung mehr erforderlich, außer für den Bau von unter anderem (i) freistehenden, maximal zweigeschossigen öffentlichen Gebäuden mit einer Nutzfläche von höchstens 200 m² , deren Wirkungsbereich vollständig innerhalb des/der Grundstücke(s) liegt/liegen, oder (ii) freistehenden Sicherheitseinrichtungen mit einer Nutzfläche von bis zu 35 m² zum Schutz der Bewohner eines Einfamilienhauses einschließlich der für deren Nutzung erforderlichen Installationen und Anschlüsse, deren Wirkungsbereich vollständig innerhalb des/der Grundstücke(s) liegt/ liegen .
Begründung der Berufungen
Eine der wichtigsten Änderungen des Änderungsgesetzes betrifft die neuen Anforderungen an Rechtsmittel und Beschwerden in Verfahren nach dem Baugesetz, Artikel 10b des Baugesetzes am 7. Januar 2026 . Gemäß der neuen Bestimmung ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung oder eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach dem Baugesetz die Einwände gegen die betreffende Entscheidung oder den Beschluss, den Gegenstand des Rechtsmittels oder der Beschwerde sowie eine Begründung für den Antrag enthalten . Entspricht das Rechtsmittel oder die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, fordert die Behörde den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer Frist von mindestens sieben Tagen zu beheben und weist ihn darauf hin, dass der Antrag andernfalls nicht bearbeitet wird. Die Behörde ist verpflichtet, die Behebung der Mängel spätestens 14 Tage nach Eingang des Rechtsmittels oder der Beschwerde zu verlangen.
Die Übergangsbestimmungen sind ebenfalls von Bedeutung. Ihnen zufolge des Baugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes für Bauvorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (i) ein Antrag auf Baugenehmigung , ein Antrag auf gesonderte Genehmigung eines Grundstücks- oder Bebauungsplans und eines Architektur- und Bauentwurfs oder ein Antrag auf Änderung einer Baugenehmigung gestellt und noch nicht geprüft wurde; (ii) eine Bauanzeige oder eine Anzeige der Ausführung sonstiger Bauarbeiten eingereicht wurde, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist; und gegen die die zuständige Architektur- und Bauaufsichtsbehörde keinen Einspruch erhoben hat oder die Frist für die Einlegung eines Einspruchs noch nicht abgelaufen ist die Bestimmungen des Baugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes für die in Artikel 50 Absatz 6 und Artikel 86 Absatz 1 des Baugesetzes genannten Angelegenheiten gelten, die vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden.
Zusammenfassend führt der neue Artikel 10b des Baugesetzes wesentliche Änderungen im Beschwerde- und Einspruchsverfahren ein. Für Investoren ist es entscheidend, dass allgemeine Beschwerden und Einsprüche, die lediglich der Verfahrensverzögerung dienen, deutlich einfacher zu bearbeiten sind. Gleichzeitig müssen sich Investoren bewusst sein, dass ihre eigenen Beschwerden und Einsprüche mehr Sorgfalt und eine gründlichere Vorbereitung erfordern. Werden die neuen formalen Anforderungen nicht erfüllt, erfolgt eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Werden diese nicht behoben, bleibt die Beschwerde oder der Einspruch unbearbeitet und erfordert daher bereits bei der Einreichung eine sorgfältige Vorbereitung. Andererseits ist die Bestimmung so gestaltet, dass die Behörden ohnehin Interpretationsspielraum haben. Ob und welche Auswirkungen diese Änderung haben wird, wird sich erst in der Praxis zeigen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 19. Januar 2026.
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