Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Mitteilung vom März 2020 haben wir Sie darüber informiert, dass mit Wirkung vom 1. Juli 2020 einige Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli 2019, mit dem das Gesetz über Biokomponenten und flüssige Biokraftstoffe sowie bestimmte andere Gesetze geändert werden, welche eine Reihe von Änderungen des Gesetzes vom 25. August 2006 über das Kraftstoffqualitätsüberwachungs- und -kontrollsystem (nachfolgend „das Gesetz“ genannt) einführen, in Kraft treten.

Gemäß der in Artikel 9ca Absatz 4 des Gesetzes enthaltenen Regelung wird die detaillierte Methode zur Kennzeichnung von Flüssigkraftstoff-Tankstellen und Fahrzeugen durch eine Verordnung des für Energie zuständigen Ministers festgelegt.

Daher wurde am 25. Mai 2020 ein Verordnungsentwurf des Klimaministers zur Kennzeichnung von Zapfpistolen und Zapfsäulen hinsichtlich der Art des abgegebenen flüssigen Kraftstoffs sowie zur Formulierung und Bereitstellung von Informationen über die Art des zur Stromversorgung eines Kraftfahrzeugs verwendeten flüssigen Kraftstoffs auf der Website des Regierungsgesetzgebungszentrums veröffentlicht. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Verordnung 14 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.

Wie in der Begründung für den betreffenden Entwurf dargelegt, besteht der Zweck der Verordnung darin, die Regeln für die Kennzeichnung von Tankstellen für flüssige Kraftstoffe sowie die Form und Methode der Angabe von Informationen über die Art des zum Antrieb eines Kraftfahrzeugs verwendeten flüssigen Kraftstoffs zu vereinheitlichen.

Das Projekt geht davon aus, dass Kennungen mit schwarzen Symbolen auf weißem oder silbernem Hintergrund verwendet werden, um Zapfsäulen und Zapfpistolen für flüssige Kraftstoffe zu kennzeichnen und Informationen über die Möglichkeit der Betankung von Kraftfahrzeugen mit flüssigen Kraftstoffen zu formulieren und bereitzustellen.

Flüssige Kraftstoffe vom Dieseltyp werden mit einer quadratischen Kennzeichnung versehen, die das Symbol „BX“ im Inneren enthält. Das X gibt die Stelle an, an der der maximale Gehalt an Biokomponenten in Prozent angegeben wird.

Flüssige Kraftstoffe wie Benzin werden mit einer kreisförmigen Kennzeichnung versehen, die das Symbol „EX“ im Inneren trägt. Dabei steht X für die Zahl, die den maximalen Gehalt an Biokomponenten oder Ethern in Volumenprozent angibt.

Des Weiteren enthält der Entwurf auch Vorgaben zur genauen Größe der Kennzeichnungen. Die Seitenlänge der Kennzeichnung für flüssige Kraftstoffe (Diesel) an der Zapfpistole, in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs und am oder in der Nähe des Tankdeckels bzw. der Tankklappe muss mindestens 13 mm betragen. Wird diese Kennzeichnung jedoch an einer Zapfsäule oder in einer Kfz-Verkaufsstelle angebracht, beträgt die Seitenlänge mindestens 30 mm.

Der Entwurf enthält auch ähnliche Regelungen für Kennzeichnungen von flüssigen Kraftstoffen wie Benzin. Befindet sich die Kennzeichnung an der Zapfpistole, in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs oder am bzw. in der Nähe des Tankverschlusses, muss ihr Durchmesser mindestens 13 mm betragen. Wird sie hingegen an der Zapfsäule oder in einer Tankstelle angebracht, beträgt der Mindestdurchmesser 30 mm.

Der Entwurf legt außerdem fest, dass die äußere Linienstärke von Kennzeichnungen an Zapfsäulen und in Kfz-Verkaufsstellen 1,4 Punkt und in anderen Fällen 3,2 Punkt beträgt. Darüber hinaus muss die Schriftgröße des Symbols an die Größe der Kennzeichnung angepasst werden, wobei sie mindestens 14 Punkt betragen muss.

Es sei hier außerdem darauf hingewiesen, dass zur besseren Veranschaulichung des Erscheinungsbildes beider Kennungen deren genaue Vorlage dem Verordnungsentwurf beigefügt wurde.

Die oben genannten Änderungen sind ein Bestandteil des Regierungsprojekts, das darauf abzielt, das stabile Funktionieren des Brennstoffsektors in Polen zu gewährleisten und die Brennstoffsicherheit des Landes in den kommenden Jahren zu verbessern.



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