Meine Damen und Herren,

Gemäß den Änderungen durch das Gesetz vom 4. Juli 2019 zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze waren Unternehmen mit Großunternehmensstatus ab dem 1. April 2020 verpflichtet, dem Finanzamt die elektronische Umsatzsteuererklärung JPK_VAT anstelle der monatlichen Umsatzsteuer-7- und vierteljährlichen Umsatzsteuer-7K-Erklärungen zu übermitteln. Das Finanzministerium erklärte, diese Änderungen seien ein Schritt zur Verschärfung des Umsatzsteuersystems und zur Bekämpfung von Steuerbetrug und der Ausstellung von Blankorechnungen.

Aufgrund der negativen Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie gab das Finanzministerium am 20. März 2020 auf Twitter bekannt, dass die Frist für die Einreichung der neuen JPK_VAT (sogenannte JPK_VDEK) vom 1. April 2020 auf den 1. Juli 2020 verschoben wird. Diese Maßnahme ist Bestandteil des sogenannten Anti-Krisen-Schutzschildes, also des geplanten Hilfspakets der Regierung für Unternehmer.

Gleichzeitig gab das Finanzministerium bekannt, dass die Frist für die Meldung an das Zentrale Register der wirtschaftlich Berechtigten verlängert wurde. Die Meldepflicht wurde vom 13. April 2019 auf den 1. Juli 2020 verlängert. Unternehmen, die vor dem 13. Oktober 2019 im Nationalen Gerichtsregister (KRS) eingetragen waren, mussten ihre Meldung bis zum 13. April 2020 an das Zentrale Register der wirtschaftlich Berechtigten übermitteln. Dieses System erfasst Informationen über Personen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben. Folgende Unternehmensformen unterliegen der Registrierungspflicht im Zentralen Register der wirtschaftlich Berechtigten: offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften (ausgenommen Aktiengesellschaften).

Das Finanzministerium gab außerdem bekannt, dass Steuerzahler, die besonders von der Coronavirus-Epidemie betroffen sind, im Rahmen des genannten Anti-Krisen-Schutzes Verluste rückwirkend in ihrer Einkommensteuererklärung (ESt) und Körperschaftsteuererklärung (KSt) ausgleichen können. Sie können Verluste aus dem Jahr 2020 mit ihrem Einkommen aus dem Jahr 2019 verrechnen. Dazu müssen sie eine korrigierte Steuererklärung für 2019 einreichen. Das Ministerium stellte klar, dass dies für Personen gilt, deren Einkommen im Jahr 2020 im Vergleich zu ihrem Einkommen im Jahr 2019 um mindestens 50 Prozent sinkt.

Wir warten derzeit auf die Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der vom Finanzministerium vorgeschlagenen Lösungen. Unsere Kanzlei wird diesen umgehend nach Erscheinen analysieren.



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