Das Steuerrecht bildet einen eigenständigen Rechtsbereich. Diese Besonderheit wird durch die geplante Änderung des Grundsteuergesetzes nochmals unterstrichen. Ab dem 1. Januar 2025 kann es erforderlich werden, auch für Bauwerke Steuern zu entrichten, die bisher nicht als solche galten. An diesem Tag tritt eine neue Definition von Gebäuden und Bauwerken in Kraft.

Aktuell gilt ein Gebäude oder Bauwerk als ein Bauwerk, das gemäß den Bestimmungen der Bauordnung als solches anerkannt ist. Laut dieser Bestimmung ist ein Gebäude „ein Bauwerk, das fest mit dem Boden verbunden, räumlich durch Gebäudeteile abgetrennt und mit Fundamenten und einem Dach ausgestattet ist“. Ein Bauwerk hingegen ist „jedes Bauwerk, das kein Gebäude oder ein architektonisches Element von geringem Umfang ist (...).“ Das Gesetz führt zudem eine Reihe von Objekten auf, die als Bauwerke gelten.

Die vorgeschlagenen Regelungen definieren ein Gebäude als „ein Bauwerk einschließlich der Anlagen, die seine bestimmungsgemäße Nutzung gewährleisten, aus Bauprodukten errichtet, fest mit dem Boden verbunden, durch Gebäudewände räumlich abgetrennt und mit Fundamenten und einem Dach versehen ist, auch wenn es Teil eines in Anhang 4 Nr. 1–6 des Gesetzes [über Bauwerke] aufgeführten Bauwerks ist.“ Der Unterschied zwischen der geltenden und der geplanten Definition eines Gebäudes besteht darin, dass der Gesetzgeber in den vorgeschlagenen Änderungen festlegt, dass ein Gebäude ein Bauwerk ist, wenn seine bestimmungsgemäße Nutzung gewährleistet ist und es aus Bauprodukten errichtet wurde. Darüber hinaus wird ausdrücklich erklärt, dass auch ein Bauwerk, das Teil eines anderen Bauwerks ist, als Gebäude gilt.

Die Gebäude werden sein:

a) „Anlagen, die in Anhang 4 des Gesetzes aufgeführt sind, sowie Installationen und Vorrichtungen, sofern diese zusammen mit der Anlage eine technische und betriebliche Einheit bilden,

b) Bauteile von Geräten, die nicht zu den in Buchstabe a genannten Strukturen gehören,

c) Bauteile von Windparks und Kernkraftwerken,

d) Fundamente für Maschinen und Geräte, die technisch von diesen Maschinen und Geräten getrennt sind,

e) Verbindungen zum Gebäude

– hergestellt aus Bauprodukten;

Um festzustellen, ob ein Objekt als Bauwerk gilt, muss der Anhang des Gesetzes herangezogen werden. Dieser enthält eine umfassende Liste von Objekten, die als Bauwerke eingestuft werden. Diese Liste ist umfangreicher als die derzeit im Baugesetzbuch enthaltene. Sie legt ausdrücklich fest, dass Bauwerke unter anderem Silos, Aufzüge, fest mit dem Boden verbundene Containerbauten, Zeltabdeckungen, pneumatische Gehäuse, Parkplätze und Parkflächen (die keine Gebäude sind) umfassen. Friedhöfe gelten hingegen nicht mehr als Bauwerke.

Vor dem 1. Januar 2025, dem geplanten Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen, empfiehlt es sich zu prüfen, ob Immobilien, für die Sie bisher keine Grundsteuer entrichtet haben, als Gebäude gelten. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen im nächsten Jahr. Wir weisen außerdem darauf hin, dass Unternehmen ihre Grundsteuererklärungen bis zum 31. Januar einreichen müssen.

Der Gesetzentwurf zur Änderung sieht auch vorteilhafte Änderungen für Eigentümer von Parkplätzen in Wohngebäuden vor. Derzeit unterliegen Garagen, die als separate Wohneinheit gelten, einem höheren Steuersatz. Dadurch sind Wohnungseigentümer in Gebäuden, in denen Parkplätze keine separate Wohneinheit darstellen, begünstigt. Durch die Änderung werden alle Tiefgaragen künftig einheitlich und niedriger besteuert – wie Wohnungen. Um von diesem niedrigeren Steuersatz zu profitieren, ist jedoch die aktive Mitwirkung der Parkplatzeigentümer erforderlich. Gemäß den geänderten Bestimmungen müssen Personen, die Miteigentümer einer Gewerbeeinheit – einer Garage für mehrere Fahrzeuge in einem Wohngebäude – sind, die entsprechenden Informationen bis zum 31. Januar 2025 an die Gemeindeverwaltung übermitteln.

Die Gesetzesänderungen sehen eine Überprüfung von Immobilienvermögen vor, was insbesondere für Unternehmen mit umfangreicher Infrastruktur eine Belastung darstellen kann. Die öffentliche Anhörung zum Gesetzesentwurf läuft noch bis zum 8. Juli. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 24. Juni 2024

Autor/Herausgeber der Reihe:

    Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.