Meine Damen und Herren,
ab dem 1. Februar 2022 treten Änderungen der Regelungen für den Sonntagshandel in Kraft. An diesem Tag tritt eine Änderung des Gesetzes über Beschränkungen des Handels an Sonn- und Feiertagen sowie an bestimmten anderen Tagen (im Folgenden „Gesetz über Beschränkungen des Sonntagshandels“), die vom Sejm im Oktober 2021 verabschiedet wurde, in Kraft.
Die Verfasser weisen in ihrer Begründung darauf hin, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einschränkung des Sonntagshandels ein Problem mit Unternehmern entstand, die die bestehenden Verbote umgingen, indem sie sich auf ihren Status als Postamt beriefen. Im Laufe der Zeit begannen auch große Einzelhandelsketten, diese Gesetzeslücke auszunutzen, was nach Ansicht der Verfasser des Änderungsentwurfs ein notwendiges Eingreifen erforderlich machte.
Die Gesetzesänderung betrifft unter anderem Postämter. Ab Dienstag, dem 1. Februar, gilt das Sonntagsverkaufsverbot nicht mehr nur für Postämter im Sinne des Postgesetzes. Das bedeutet, dass die Haupttätigkeit eines Unternehmens, das diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchte, in der Erbringung von Postdienstleistungen (z. B. Annahme, Sortierung und Zustellung von Post) bestehen muss.
Darüber hinaus legt das Änderungsgesetz detailliert fest, wie die Haupttätigkeit auszulegen ist. Nach Inkrafttreten der Änderung gilt für Blumenläden oder Einzelhandelsbetriebe, die Souvenirs oder religiöse Artikel verkaufen, Zeitungen, Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr, Tabakwaren, Lottoscheine, Postämter, Bäckereien, Konditoreien, Eisdielen und Gastronomiebetriebe, dass die Haupttätigkeit dann vorliegt, wenn diese Art von Haupttätigkeit im Antrag auf Eintragung in das REGON-Register angegeben ist. Diese Tätigkeit muss zudem tatsächlich im jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ausgeübt werden und mindestens 40 % des monatlichen Einzelhandelsumsatzes ausmachen. Für Agrar- und Lebensmittelgroßmärkte, die von handelsrechtlichen Unternehmen betrieben werden, welche Immobilien für den Agrar- und Lebensmittelgroßhandel pachten und verwalten, gilt diese Bestimmung entsprechend.
Um den Missbrauch von Ausnahmeregelungen weiter einzuschränken, führte der Gesetzgeber die Pflicht zur monatlichen Erfassung der Umsatzerlöse ein, aufgeschlüsselt nach Einnahmen aus vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommenen Tätigkeiten und Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten. Dies bedeutet leider eine weitere Aufzeichnungspflicht für Unternehmen, zusätzlich zu unter anderem den Steuerunterlagen. Bei Kontrollen sind die Arbeitsinspektoren berechtigt, die Vorlage dieser Aufzeichnungen zu verlangen. Es ist zudem anzumerken, dass eine Verordnung mit einer Vorlage für diese Aufzeichnungen noch nicht veröffentlicht wurde. Dies könnte nach dem 1. Februar 2022 zu Komplikationen bei der Anwendung von Ausnahmeregelungen vom Sonntagsverkaufsverbot führen.
Der Gesetzgeber erlaubte es auch Einzelunternehmern, die ihr Geschäft ausschließlich privat betreiben, die unbezahlte Hilfe ihrer Ehepartner, Kinder, Eltern, Stiefmütter, Geschwister, Enkel und Großeltern in Anspruch zu nehmen. Dies legitimiert faktisch Situationen, die in der Realität häufig vorkommen.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass bis zum 31. Januar 2022 Beschränkungen für die Anzahl der Personen, die sich in Gewerbe- oder Dienstleistungseinrichtungen mit einer Verkaufs- oder Servicefläche von mehr als 2.000 m² aufhalten dürfen , in Gewerbebetrieben im Sinne von Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2018 zur Einschränkung des Handels an Sonn- und Feiertagen sowie an bestimmten anderen Tagen, an Tankstellen für flüssige Kraftstoffe und an Verkaufsstellen auf Marktplätzen (Ständen), die am 1. Dezember 2021 eingeführt wurden, gelten und 1 Person pro 15 m² .
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 25. Januar 2022
