2023 ist ein Wahljahr. Die politischen Parteien haben verschiedene Steuerlösungen vorgeschlagen. Die Wahlvorschläge wurden noch nicht vom Parlament verabschiedet. Schauen wir uns die wichtigsten Änderungen an, die bereits beschlossen wurden und 2024 in Kraft treten werden.
Mehrwertsteuer
- KSeF
Die größte Neuerung ist die Einführung der Pflicht zur Rechnungsstellung über das nationale E-Rechnungssystem. Ab dem 1. Juli 2024 müssen Unternehmer strukturierte Rechnungen ausstellen. Rechnungen in Papierform oder im bisherigen Format werden dann nicht mehr akzeptiert. Diese Lösung ermöglicht den Finanzbehörden den direkten Zugriff auf die ausgestellten Rechnungen. Unternehmer erhalten ihrerseits die Rechnungen ihrer Auftragnehmer in Echtzeit. Für Landwirte mit Pauschalvergütung ist die Nutzung des neuen Systems freiwillig
KSeF verpflichtet Unternehmer und Buchhalter, sich mit dem neuen System vertraut zu machen und ihre Buchhaltungssoftware an die neuen Anforderungen anzupassen. Bei Nichteinhaltung der KSeF-Pflicht werden Bußgelder verhängt. Diese Bußgelder werden jedoch erst ab 2025 erhoben.
- Grenzüberschreitende Zahlungen
Ab dem nächsten Jahr gelten für Zahlungsinstitute zusätzliche Pflichten. Sie müssen Zahlungen an Empfänger mit Sitz in einem anderen EU-Land erfassen, wenn deren Anzahl innerhalb eines Quartals 25 übersteigt. Die Aufzeichnungen werden drei Jahre lang aufbewahrt. Die Änderungen sollen die Kontrolle über den Geldverkehr zwischen den EU-Ländern verbessern und die Sicherheit von Finanztransaktionen erhöhen.
- Informationen zur Bindungsrate
Ab 2024 können Anträge auf verbindliche Zinssatzinformationen (BRI) ausschließlich elektronisch gestellt werden. Antragsteller müssen eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben. Diese Anforderung gilt für alle Antragsteller, unabhängig davon, ob sie in Polen oder im Ausland ansässig sind.
- Mehrwertsteuer auf Lebensmittel
Ab 2024 wird der Mehrwertsteuersatz von 5 % wieder auf Grundnahrungsmittel erhoben, darunter Brot, Milchprodukte, Fleisch, Fisch, Gemüse, Obst, Fette und Öle, verarbeitetes Gemüse, Obst, Wasser und einige Getränke.
Einkommensteuer
- Verkürzte Abschreibung
Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe in Gemeinden mit hoher Arbeitslosigkeit und niedrigem Pro-Kopf-Einkommen können die Abschreibungssätze für ihre selbst hergestellten Anlagegüter individuell festlegen. Dies betrifft beispielsweise Nichtwohngebäude (Gebäude und Anlagen) der Gruppen 1 und 2 der Klassifizierung, die erstmals im Anlageverzeichnis des Steuerpflichtigen erfasst werden, sowie immaterielle Vermögenswerte. Die Abschreibungsdauer wird je nach Arbeitslosenquote in der jeweiligen Gemeinde auf maximal 10 oder 5 Jahre begrenzt.
Ein individueller Steuersatz ist nur für Gebäude und Bauwerke möglich, die im eigenen Haus errichtet wurden. Erworbene Anlagegüter unterliegen diesem Steuersatz nicht.
- Möglichkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung
Steuerzahler können die Steuerbefreiung für bestimmte Zuschüsse, Subventionen und sonstige unentgeltliche Leistungen oder Beträge, die sie von staatlichen Stellen oder Behörden erhalten, abwählen. Voraussetzung hierfür ist die Abgabe einer entsprechenden Erklärung an den Leiter des Finanzamts vor Ablauf der Frist zur Abgabe der jährlichen Steuererklärung. Diese Option ermöglicht die Abschreibung von Anlagevermögen, das mit Mitteln erworben wurde, für die der Steuerzahler die Steuerbefreiung abgewählt hat.
- Keine Quellensteuer auf Hypothekenanleihen und Anleihen
Der Zahler ist nicht verpflichtet, Steuern auf Zinsen oder Diskont einzubehalten, unabhängig von deren Höhe:
1) Hypothekenanleihen;
2) Anleihen:
a) mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr,
b) zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen oder in ein alternatives Handelssystem im Gebiet der Republik Polen oder im Gebiet eines Staates aufgenommen, der Vertragspartei eines mit der Republik Polen geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens ist, dessen Bestimmungen die Regeln für die Besteuerung von Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren festlegen.
Die Möglichkeit, diese Vergünstigung in Anspruch zu nehmen, besteht nur, wenn der Emittent dem Leiter des Finanzamts eine Erklärung vorlegt, dass er die gebotene Sorgfalt walten ließ, um seine verbundenen Unternehmen über die Bedingungen für die Steuerbefreiung von Zins- oder Disagioerträgen aus Hypothekenanleihen und Anleihen im Zusammenhang mit verbundenen Unternehmen zu informieren.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 18. Dezember 2023
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