Die jüngste Aktualisierung des Entwurfs des Urheberrechtsgesetzes und verwandter Schutzrechte (nachfolgend „Gesetz“ ) ermöglicht die Verwendung von Algorithmen der künstlichen Intelligenz für Text- und Data-Mining, sofern der Rechteinhaber nichts anderes bestimmt hat.
Polen hat die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien jahrelang verzögert, obwohl die Frist dafür bereits abgelaufen war. Nach langem Warten, als der Gesetzgebungsprozess an Fahrt gewann, wartete die polnische Juristengemeinschaft gespannt auf die Ergebnisse. Die ersten Gesetzesentwürfe berücksichtigten jedoch keine Aspekte der generativen künstlichen Intelligenz – ein Umstand, der sich mit der Veröffentlichung der neuen Fassung des Urheberrechtsgesetzes am Donnerstag, dem 14. März 2024, änderte.
Die vom Kulturministerium eingebrachte Änderung mag subtil erscheinen, ist aber bedeutsam. Laut dem vorgeschlagenen Änderungsantrag zu Artikel 263 des Gesetzes ist die Vervielfältigung von Werken zum Zwecke der Text- und Datenanalyse erlaubt, sofern der Urheber oder ein anderer Rechteinhaber nichts anderes beschließt. Bis vor Kurzem verbot diese Bestimmung das Training von Modellen generativer KI. Man mag sich fragen, woher diese Einschränkung stammte und warum sie letztendlich aufgegeben wurde.
Die Gründe für diese anfängliche Einschränkung waren nicht vollständig geklärt. Die Projektbegründung deutete darauf hin, dass die Richtlinien die Möglichkeiten generativer KI-Algorithmen nicht ausreichend berücksichtigt hatten. Daraus wurde geschlossen, dass die Richtlinien nicht an die aktuelle Rolle der KI angepasst waren, weshalb die Autoren ihre Fähigkeiten einschränkten.
Dieses Argument verlor jedoch seine Gültigkeit, als andere europäische Länder die Richtlinie ohne solche Einschränkungen für KI übernahmen, und die neuesten EU-Vorschriften unterstützen solche Lösungen eindeutig, wie der KI-Act, der europäische Akt über künstliche Intelligenz, der am 13. März 2024 im Europäischen Parlament verabschiedet wurde und auf die DSM-Richtlinie (EU-Richtlinie über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt) Bezug nimmt, bestätigt.
Die Entscheidung, die KI-Beschränkungen aufzuheben, beruhte auf Rückmeldungen aus einer öffentlichen Konsultation. Kritiker bemängelten die Unvereinbarkeit mit EU-Recht; die Beibehaltung der vorherigen Fassung der Regelungen hätte zu einer unvollständigen Umsetzung des EU-Rechts geführt. Bedenken hinsichtlich generativer KI bestehen jedoch weiterhin, insbesondere bei Urhebern, die um ihre Position in einem Markt mit KI-generierten Werken fürchten. Das neue Gesetz bietet Urhebern zwar die Möglichkeit, ihre Werke von der KI-Analyse auszuschließen, wirksame Schutzmaßnahmen gegen die übermäßige Nutzung KI-generierter Inhalte wurden jedoch noch nicht eingeführt.
Es bleibt zu hoffen, dass der Markt authentische, kreative und originelle menschliche Arbeit zu schätzen weiß.
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 21. März 2024
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