oder über Änderungen im Bereich Arbeitsschutz und Sicherheit an Büroarbeitsplätzen

Die Arbeitsschutzbestimmungen für Arbeitsplätze mit Bildschirmen wurden kürzlich geändert. Daher ist es wichtig, sich auf die veränderten Arbeitsweisen von Büroangestellten vorzubereiten.

Bevor wir die genauen Änderungen vorstellen, ist es wichtig, kurz die betroffenen Arbeitsplätze zu beschreiben. Dazu gehören Arbeitsplätze mit Basisausstattung wie Monitor, Tastatur, Maus oder anderen Eingabegeräten, Software mit Benutzeroberfläche, Arbeitsplätze mit Stuhl und Tisch sowie optionale Zusatzausstattung wie Festplattenlaufwerk, Drucker, Scanner, Dokumentenhalter und Fußstütze. Aus Sicht der Mitarbeitenden handelt es sich dabei um Arbeitsplätze, an denen ein Computer genutzt wird.

Kommen wir nun zu den Änderungen selbst. Wichtig ist, dass Arbeitgeber bei der Nutzung mobiler Systeme einen zusätzlichen Monitor, eine Tastatur und eine Maus (mit der Oberkante auf Augenhöhe) bereitstellen müssen. Jeder Arbeitsplatz muss entsprechend ausgestattet und vorbereitet sein – sowohl für bestehende als auch für neue Mitarbeiter. Dies gilt auch für die Arbeit im Homeoffice. Hierbei kann es problematisch werden, da Arbeitgeber Monitore oder Ständer für Mitarbeiter im Homeoffice bereitstellen müssen. Die Frage der Vergütung für die Nutzung eigener Arbeitsmittel ist weiterhin offen.

Eine weitreichendere Änderung betrifft die Pflicht des Arbeitgebers, seinen Angestellten Kontaktlinsen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt, wenn – wie von einem Arzt empfohlen – eine augenärztliche Untersuchung den Bedarf an Augenunterstützung bei der Nutzung von Bildschirmgeräten ergibt. Dies ist zweifellos ein neues Element der Arbeitsschutzbestimmungen. Diese Änderung resultiert aus der Notwendigkeit, die Vorschriften an die sich wandelnde Welt der Technologie und Technik anzupassen.

Es ist jedoch unklar, wie die Regelungen auszulegen sind – wer entscheidet, ob der Arbeitgeber wie bisher die Kosten für Brillen oder (gemäß der Änderung) für Kontaktlinsen übernimmt? Es wäre jedoch sinnvoll, Häufigkeit und Höhe der Kostenbeteiligung in den Arbeitsrichtlinien festzulegen.

Die oben genannten Änderungen treten am 17. November 2023 in Kraft. Arbeitgeber haben jedoch nur sechs Monate Zeit, um bestehende Arbeitsplätze an die neuen Anforderungen der Verordnung anzupassen. Sollten Sie diese Änderungen bisher noch nicht kannten, ist es daher dringend erforderlich, Ihre Regelungen und Arbeitsplatzausstattung entsprechend zu ändern.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 24. November 2023.

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