Die Selbstständigkeit ist eine gängige Form der unternehmerischen Zusammenarbeit. Sie bietet Vorteile sowohl für den Selbstständigen, der keine Sozialversicherungsbeiträge oder Einkommensteuervorauszahlungen leisten muss, als auch für den Auftragnehmer, der eine günstigere Besteuerungsmethode wählen und für die Arbeit erworbene Waren und Dienstleistungen als Betriebsausgaben absetzen kann. Auf diese Grundlage begründete der Leiter der nationalen Steuerverwaltung seine Ablehnung einer Schutzverfügung.
Der Antrag wurde von einem Unternehmen eingereicht, das eine Tochtergesellschaft gründen wollte. Diese neu gegründete Gesellschaft sollte Geschäftsverträge mit Personen abschließen, die derzeit beim Antragsteller angestellt sind. Die Behörde wertete dies als Steuervermeidung.
Zur Begründung der Ablehnung der Erteilung eines steuerlichen Schutzgutachtens wies der Leiter der kenianischen Steuerbehörde (KAS) darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der ein Gewerbe gründet, sein Einkommen nicht sofort pauschal besteuern kann, wenn er weiterhin für seinen ehemaligen Arbeitgeber tätig ist. Die Gründung eines Unternehmens, das vollständig vom vorherigen Arbeitgeber abhängig ist, ermöglicht jedoch formal die Besteuerung in diesen Formen. Es kann aber auch eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Dabei gründet der Steuerpflichtige zwar ein Gewerbe, erbringt aber tatsächlich nur für ein einziges Unternehmen – eine Tochtergesellschaft des Antragstellers – Leistungen und führt diese (oftmals inhaltlich identisch mit den Leistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) in einer für ein Arbeitsverhältnis typischen Weise aus (unter der Weisung des Auftraggebers, zu einer vom Auftraggeber festgelegten Zeit und an einem vom Auftraggeber festgelegten Ort). Dadurch ändern sich die formalen und rechtlichen Aspekte des Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, was jedoch nicht zwangsläufig ein wirtschaftliches Risiko für den Selbstständigen darstellt oder seine Haftung erhöht. In der Realität würden die Dienstleistungen weiterhin unter Bedingungen erbracht, die einem Beschäftigungsverhältnis ähneln, und nicht unter den Bedingungen, die für eine tatsächliche Geschäftstätigkeit charakteristisch sind.
Der Leiter der Nationalen Steuerverwaltung ließ sich von Argumenten wie der Behauptung, diese Maßnahme würde die Verantwortung für die ausgeführten Aufgaben erhöhen und die Mitarbeiterbindungsrate steigern, nicht überzeugen. Andernfalls würden die Mitarbeiter zu B2B-Verträgen mit Konkurrenten wechseln.
Dies entspricht dem allgemeinen Trend gegen B2B-Verträge. Der Europarat arbeitet an einer Richtlinie, die den Abschluss solcher Verträge einschränken soll. Ein Vorschlag sieht vor, bei Selbstständigen ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn sie den sogenannten „Arbeitnehmertest“ nicht bestehen. Dieser Test umfasst fünf Kriterien; sind zwei davon erfüllt, gilt die Selbstständigkeit als Scheinbeschäftigung.
In diesem Zusammenhang ist auch der Vorfall in Spanien vor anderthalb Jahren erwähnenswert, bei dem Glovo wegen der Zusammenarbeit mit Scheinfahrern zu einer Geldstrafe von 32,9 Millionen Euro verurteilt wurde. Zusätzlich zur Geldstrafe musste das Unternehmen 19 Millionen Euro an ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen.
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