In seinem Beschluss vom 21. Februar 2024 stellte der Oberste Gerichtshof, bestehend aus drei Richtern, fest, dass ein Gesellschafter einer zweiköpfigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der 99 Prozent der Anteile hält, nicht der obligatorischen Sozialversicherung unterliegt (Ref. Nr. III UZP 8/23).

Der Sachverhalt betraf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit zwei Gesellschaftern, von denen einer der beherrschende Gesellschafter war und 99 % der Anteile hielt. Typischerweise dient diese Art der Anteilsteilung (Übertragung einer Mindestanzahl von Anteilen an den zweiten Gesellschafter) dazu, Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden. Gesellschafter von GmbHs sind nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet (die Gesellschaft muss jedoch mindestens zwei Gesellschafter haben). Gemäß dem Sozialversicherungsgesetz zahlen nur Gesellschafter von sogenannten Ein-Personen-GmbHs, also Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter, Beiträge.

Unter den genannten Umständen war der Mehrheitsaktionär über seinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen versichert. Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) beanstandete diese Vorgehensweise, da ein Aktionär mit 99 % der Anteile ihrer Ansicht nach als Alleinaktionär zu behandeln und somit versicherungspflichtig zu sein sei. Die ZUS geht außerdem davon aus, dass ein Anteil von 1 % nur einen fiktiven Wert darstellt und so gering ist, dass er ein Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern begründet, deren Gesellschafter von den ZUS-Beiträgen befreit sind.

Der Fall wurde vor Gericht verhandelt, und das Bezirksgericht entschied zugunsten der ZUS (Sozialversicherungsanstalt). Gegen das Urteil der ersten Instanz wurde Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht stellte die Auslegung des Bezirksgerichts in Frage und legte dem Obersten Gerichtshof folgende Rechtsfrage vor: Unterliegt ein Gesellschafter einer zweiköpfigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der 99 % der Anteile hält und somit die Möglichkeit hat, den Inhalt der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung frei zu gestalten und Entscheidungen über den Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu treffen, der gleichen Sozialversicherungspflicht wie ein Gesellschafter einer einköpfigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

Der Oberste Gerichtshof hat in Fällen mit ungleichen Anteilsbesitzverhältnissen, wie dem oben beschriebenen, wiederholt entschieden und den Minderheitsgesellschafter als Scheingesellschafter eingestuft. Folglich musste der Mehrheitsgesellschafter Beiträge entrichten, als wäre er Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Leider ist die Rechtsprechung uneinheitlich, was bei vielen Juristen und Unternehmern Zweifel hervorruft. Aus diesem Grund wurde bisher die 90/10-Regel angewendet, um zu vermeiden, dass der Mehrheitsaktionär eine Versicherung abschließen muss.

In seinem Beschluss stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass ein Gesellschafter einer Ein-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der 99 % der Anteile hält, nicht der Sozialversicherung nach Artikel 6 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 6 Nummer 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem unterliegt.

Dieses Urteil ist von Bedeutung für Kleinunternehmer, insbesondere für solche mit ungleichen Gesellschafteranteilen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Bisherige Praxis führte häufig zu Streitigkeiten mit der Sozialversicherungsanstalt (ZUS), nun scheint es jedoch eine klare rechtliche Grundlage für solche Vorgehensweisen zu geben.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 8. Mai 2024

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