Die Spieleindustrie zählt zu den wenigen Branchen, die seit Anfang des letzten Jahres von der Pandemie profitiert haben. In Zeiten des Coronavirus greifen immer mehr Menschen auf Videospiele zurück, da diese eine relativ günstige und weit verbreitete Unterhaltungsform darstellen. Daher sind Videospiele zu einem interessanten Thema für Wirtschaft und Recht geworden.

Im heutigen Beitrag möchte ich Computerspiele (im Folgenden „Spiele“ genannt) aus urheberrechtlicher Sicht beleuchten. Wir werden uns darauf konzentrieren, was nach dem Urheberrechtsgesetz (im Folgenden „das Gesetz“ genannt) ein Computerspiel ausmacht und welche spezifischen Bestimmungen dafür gelten.

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Gesetz die Begriffe „Computerspiel“ oder „Videospiel“ nicht enthält. Sie werden darin nicht definiert. Auch in keinem anderen polnischen Rechtsakt findet sich eine solche rechtliche Definition. Daher muss bei der Analyse von Urheberrechtsfragen zunächst ermittelt werden, welche der im Gesetz vorgesehenen Ausdrucksformen ein Computerspiel am besten beschreibt.

Am treffendsten erscheint es, ein Computerspiel als Computerprogramm zu betrachten und seine eigenen Regeln anzuwenden. Ähnlich wie bei der Programmentwicklung erzeugt ein Spiel Elemente wie Quellcode , Objektcode und Firmware . Daher sollte ein Computerspiel in diesem Programmiersinne tatsächlich als Computerprogramm behandelt werden .

Videospiele sind jedoch ein sehr komplexes kreatives Produkt und enthalten neben den für Computerprogramme typischen Elementen auch solche, die für audiovisuelle Werke charakteristisch sind, wie Grafik, Ton und Handlung. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Januar 2014 (C-355/12)* von Bedeutung, in dem es heißt: „ (...) Videospiele (...) stellen ein komplexes Material dar, das nicht nur ein Computerprogramm, sondern auch grafische und akustische Elemente umfasst, die, obwohl sie in einer Programmiersprache kodiert sind, einen inhärent kreativen Charakter besitzen , der sich nicht allein auf die genannte Kodierung reduzieren lässt. Soweit ein Videospiel, in diesem Fall seine grafischen und akustischen Elemente, zur Originalität des Werkes beitragen, sind sie zusammen mit dem Werk als Ganzem nach der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt.

Der Inhalt des oben genannten Urteils zeigt deutlich, dass ein Videospiel aus Folgendem besteht:

  • Elemente, die für ein Computerprogramm charakteristisch sind
  • Elemente, die keine Computerprogramme sind – einschließlich Grafiken und Ton, die kreativer Natur sein können.

Interessanterweise wurden die Komponenten eines Videospiels auch in der individuellen Steuervorschrift des Direktors des Nationalen Steuerinformationsdienstes vom 24. Januar 2020 aufgeführt. Laut dieser Vorschrift umfasst ein Computerspiel insbesondere die Spiel-Engine und -Logik, die Spieloberfläche, das Skript, Grafikobjekte und Soundobjekte. Wie man sieht, ähneln sich die beiden Konzepte.

Zusammenfassend lässt sich aus der obigen Analyse schließen, dass für die Programmierebene von Spielen die spezifischen Bestimmungen für Computerprogramme, d. h. die Bestimmungen von Kapitel 7 des Gesetzes, gelten. Im übrigen Anwendungsbereich – Grafik, Ton, Handlung usw. – gelten, sofern diese Elemente kreativer Natur sind, die Bestimmungen für audiovisuelle Werke, d. h. die Bestimmungen von Kapitel 6 des Gesetzes.

Abschließend sei noch erwähnt, dass laut EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-393/09)**** eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms darstellt und daher nicht den in dieser Richtlinie gewährten Urheberrechtsschutz für Computerprogramme genießt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie urheberrechtlichen Schutz genießen kann, sofern sie die Voraussetzungen für die Anerkennung als Werk erfüllt.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

*Urteil des EuGH vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache C-355/12 – Nintendo Co. Ltd, Nintendo of America Inc., Nintendo of Europe GmbH gegen PC Box Srl, 9Net Srl
**Schreiben vom 24. Januar 2020 des Direktors der National Tax Information 0114-KDIP2-1.4010.480.2019.2.JS
***„Urheberrechtliche Einstufung von Computerspielen – Computerprogramm oder audiovisuelles Werk?“, Autor: Sebastian Wiśniewski
****Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2010 in der Rechtssache C-393/09 – Bezpečnostní softwarová asociace – Svaz softwarové ochrany gegen Ministerstvo kultury.

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