Viele „normale“ Gamer denken beim Begriff „Computerspiele“ zunächst an Spielspaß, Entspannung nach einem anstrengenden Arbeitstag und den Adrenalinrausch des Wettkampfs. Doch gerade für Spieleentwickler sollten neben fesselndem Gameplay auch die damit verbundenen Rechte, insbesondere das Urheberrecht, eine wichtige Rolle spielen. Angesichts des rasanten Wachstums der Computerspielbranche und der damit verbundenen Umsätze ist es sinnvoll, dieses Thema zu beleuchten, das aus der Perspektive von Spielern, Entwicklern, Produzenten und Juristen gleichermaßen interessant ist – insbesondere im Hinblick auf die urheberrechtliche Einordnung von Computerspielen.

UND.

Was genau ist ein Computerspiel aus urheberrechtlicher Sicht (Gesetz vom 4. Februar 1994 über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Gesetzblatt 2021, Pos. 1062)? Die Komplexität eines Computerspiels ist bemerkenswert. Zu seinen Elementen gehören Ton, Videoelemente (Animationen), Text und das Herzstück des Spiels, der Code, die sogenannte Spiel-Engine – dies ist natürlich eine stark vereinfachte Darstellung. In der juristischen Literatur herrscht die Auffassung vor, dass ein Computerspiel als Ganzes als Multimedia-Werk geschützt werden sollte. Die gute Nachricht, insbesondere für Spieleentwickler, ist jedoch, dass jede einzelne Komponente eines Spiels urheberrechtlich geschützt werden kann. Ungeachtet dogmatischer Fragen zur rechtlichen Einordnung von Spielen ist festzuhalten, dass die Diskrepanzen in der Rechtslehre hinsichtlich der Einstufung von Spielen als Multimedia-Werke auf deren beträchtliche Komplexität zurückzuführen sind, die sich in der Vielzahl unterschiedlicher kreativer Beiträge ausdrückt.

II.

Computerspiele werden auch aus der Perspektive von Computerprogrammen betrachtet. Die Berner Übereinkunft legt ausdrücklich fest, dass Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sind. Dies wurde durch die Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen (Artikel 1 Absatz 1) umgesetzt und rechtlich geregelt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Computerprogramme wie literarische Werke zu behandeln und zu schützen. Ähnliche Regelungen wurden auch in internationalen Übereinkommen, insbesondere im wichtigen TRIPS-Übereinkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum), verabschiedet. Artikel 10 Absatz 1 besagt: „Computerprogramme, ob im Quellcode oder Objektcode, sind nach der Berner Übereinkunft als literarische Werke geschützt.“ Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Formulierung wie folgt zu verstehen ist: Sofern die Bestimmungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen zum Schutz von Computerprogrammen für Computerprogramme, und Computerprogramme dürfen nicht mit literarischen Werken gleichgesetzt werden – dieser Ansatz erscheint am logischsten.

III.

Gleiches gilt für den oben beschriebenen Fall, wenn versucht wird, ein Computerspiel als audiovisuelles Werk einzuordnen. Ein Werk gilt als audiovisuell, wenn:

a) Es handelt sich um ein oder mehrere Bilder;
b) es wird als Sequenz dargestellt (die Bilder folgen aufeinander);
c) bei der Wiedergabe entsteht ein Eindruck von Bewegung (wenn das Gesehene zu einem Ganzen zusammengefügt wird, z. B. eine Geschichte erzählt oder ein solcher Eindruck durch Bearbeitung erzeugt wird);
d) es hat eine Tonspur oder es hat keine Tonspur;
e) es wird auf jedem beliebigen Medium aufgezeichnet.

Angesichts des Vorangegangenen könnte man argumentieren, dass Computerspiele audiovisuellen Werken ähneln. Es bestehen jedoch gewisse Unterschiede, die nach Ansicht polnischer Rechtsexperten eine solche Einordnung ausschließen. Ich verweise hier auf Abschnitt 2 dieses Artikels, in dem ich die Computersoftware behandelt habe. Sie ist zwar ein wesentlicher Bestandteil jedes Computerspiels, lässt sich aber nicht auf audiovisuelle Werke übertragen.

IV.

Wie die obige Diskussion zeigt, ist die Rechtslehre hinsichtlich der Einordnung von Computerspielen in eine dieser Kategorien uneinheitlich. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um alle möglichen, sondern lediglich um die gängigsten Einordnungen handelt. Am sinnvollsten erscheint es, Computerspiele in ähnlicher Weise zu betrachten wie der Gerichtshof der Europäischen Union, der am 31. Januar 2014 im Fall Nintendo Co. Ltd. gegen PC Box Srl und 9Net Srl feststellte, dass „Videospiele (...) komplexes Material darstellen, das nicht nur ein Computerprogramm, sondern auch grafische und Audioelemente umfasst, die, obwohl sie in einer Programmiersprache kodiert sind, ihrem Wesen nach kreativ sind und nicht allein auf die genannte Kodierung reduziert werden können.“

V.

Welchen Stellenwert haben Computerspiele im polnischen Recht? Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Sicher ist jedoch, dass Computerspiele Merkmale verschiedener Werkarten aufweisen, die im Urheberrechtsgesetz vom 4. Februar 1994 (Gesetzblatt 2021, Pos. 1062) definiert sind. Dies stützt ihre Anerkennung als sogenannte Hybridwerke. Wer weiß, vielleicht entscheidet sich der Gesetzgeber in Zukunft dafür, Computerspiele als eigenständige Werkart anzuerkennen.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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