In einem der letzten Artikel unserer Compliance-Serie haben wir die Haftungsbefreiung von Vorstandsmitgliedern durch die fristgerechte Einreichung eines Insolvenzantrags behandelt. Im heutigen Beitrag befassen wir uns mit der Frage, ob Vorstandsmitgliedern ein Versäumnis bei der Einreichung eines solchen Antrags anlastet.

Die Art der Verantwortung eines Vorstandsmitglieds

Die Haftung eines Vorstandsmitglieds beruht auf Verschulden. Kann nachgewiesen werden, dass ein Vorstandsmitglied aus eigenem Verschulden keinen Insolvenzantrag gestellt hat, ist es von der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens befreit. Angesichts der professionellen Natur der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Argument eine wirksame Verteidigung gegen die persönliche Haftung darstellt. Ein Vorstandsmitglied, das sich auf diese Weise entlasten möchte, sollte sich zunächst bewusst sein, dass es sich nicht allein auf eine subjektive Meinung berufen kann, etwa dass die Stellung eines Insolvenzantrags unnötig gewesen sei oder dass es sich der schlechten Finanzlage des Unternehmens bewusst gewesen sei, aber auf eine baldige Besserung gehofft habe. Argumente, die darauf beruhen, dass der Vorstand aus mehreren Mitgliedern bestand und die Aufgaben des Vorstandsmitglieds nicht zwangsläufig mit den Finanzangelegenheiten des Unternehmens zusammenhingen, sodass es dessen Finanzlage nicht überprüfen konnte, werden vom Gericht als ungültig erachtet. Darüber hinaus befreit die Entschuldigung eines Vorstandsmitglieds, die Rechtslage nicht gekannt zu haben, dieses nicht von der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, wenn während seiner Amtszeit Gründe für einen Insolvenzantrag entstehen. Als professionelle Person, die zur Führung der Unternehmensangelegenheiten befugt ist, ist der Unternehmensvertreter verpflichtet, die finanzielle Situation des Unternehmens fortlaufend zu überwachen, beispielsweise durch die Prüfung von Finanzdokumenten, wie bereits in früheren Artikeln erläutert.

Dem Vorstandsmitglied trifft kein Verschulden, da es keinen Insolvenzantrag gestellt hat.

Die gängige Praxis hat gezeigt, dass es vor Gericht schwierig ist, die Unschuld eines Vorstandsmitglieds nachzuweisen, wenn dieses keinen Insolvenzantrag gestellt hat. Dennoch gibt es Ausnahmefälle, die eine Befreiung von der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens ermöglichen können. Erstens kann ein Vorstandsmitglied die verspätete Antragstellung geltend machen, wenn ihm der Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens fehlte und er dadurch die Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht überwachen konnte. Dies kann beispielsweise auf einen Konflikt innerhalb des Unternehmens zurückzuführen sein, bei dem ein Vorstandsmitglied unrechtmäßig am Zugang zu den Finanzunterlagen gehindert wird. Die Rechtslehre besagt, dass ein Vorstandsmitglied auch dann von der Haftung befreit sein kann, wenn es von unternehmensrelevanten Informationen (insbesondere Finanzinformationen) ausgeschlossen ist, sofern es Maßnahmen ergriffen hat, um diese Informationen zu erlangen (A. Rachwał, in: SPH, Bd. 2A, 2007, S. 1037 ). In einer Situation, in der ein Vorstandsmitglied wiederholt versucht hat, Informationen über die finanzielle Lage des Unternehmens zu erlangen, kann das oben genannte Verhalten vom Gericht positiv bewertet werden, was zu einem Freispruch des Vorstandsmitglieds führen wird.

Die Praxis zeigt auch, dass ein Vorstandsmitglied als nicht verantwortlich gelten kann, wenn es aufgrund einer schweren Krankheit für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. Alternativ kann ein Vorstandsmitglied argumentieren, dass es die Insolvenzanmeldung aus eigenem Verschulden versäumt hat, weil es von anderen Vorstandsmitgliedern irregeführt wurde, die wichtige Informationen über die finanzielle Lage des Unternehmens verschwiegen haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es äußerst schwierig ist, die Unschuld eines Vorstandsmitglieds im Falle eines unterlassenen Insolvenzantrags nachzuweisen, und die Praxis zeigt, dass solche Fälle die Ausnahme bleiben sollten. Wir appellieren daher weiterhin an Vorstandsmitglieder, ihre finanzielle Situation und Lage kontinuierlich zu überwachen, um rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen und sich so von der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens zu befreien.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus zum 31. August 2022

Autoren:


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Michał Sowiński

Michał Sowiński

Restrukturierungsberater, Partner
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