Der Grundsatz des gleichen Lohns als Bestandteil des Diskriminierungsverbots

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für alle Arbeitnehmer ist in Artikel 18 3c § 1 des Arbeitsgesetzbuches verankert und stellt eines der wichtigsten Instrumente zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung im Berufsleben dar. Er wurde infolge der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in das polnische Rechtssystem eingeführt.

Ziel dieser Richtlinie ist es nicht, eine absolute Gleichbehandlung aller Beschäftigten in jeder Situation zu fordern, sondern vielmehr Unterscheidungskriterien abzuschaffen, die nicht mit der ausgeübten Tätigkeit, sondern mit persönlichen Merkmalen wie Geschlecht, Alter, Religion oder sexueller Orientierung zusammenhängen. In diesem Sinne bedeutet der Grundsatz der gleichen Bezahlung keine Verpflichtung zur identischen Bezahlung aller Beschäftigten, sondern ein Verbot der ungleichen Bezahlung aus gesetzlich verbotenen Gründen.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht davon aus, dass Lohndiskriminierung eine qualifizierte Form der Ungleichbehandlung darstellt und in der ungerechtfertigten schlechteren Behandlung eines Arbeitnehmers im Bereich der Vergütung aufgrund von Merkmalen besteht, die nicht mit der ausgeführten Arbeit oder der Art der Beschäftigung zusammenhängen.

Der subjektive Rahmen von Vergleichen – das „Einzelquellen“-Konzept

In der Regel vergleicht ein Arbeitnehmer seine Vergütung mit der Vergütung anderer Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat jedoch einen umfassenderen Vergleich auf Grundlage des sogenannten „Einheitsvergütungsprinzips“ zugelassen.

Dies bedeutet, dass ein Vergleich der Löhne auch zwischen Arbeitnehmern verschiedener Arbeitgeber zulässig sein kann, wenn die Vergütungsbedingungen auf der Grundlage eines gemeinsamen normativen Aktes, eines einheitlichen Tarifvertrags oder zentral innerhalb einer Gruppe festgelegt werden

Das Konzept der Vergütung im Kontext des Diskriminierungsverbots

Im Sinne von Artikel 18 Absatz 3c des Arbeitsgesetzbuches ist der Begriff der Vergütung sehr weit gefasst. Er umfasst nicht nur die klassischen Gehaltsbestandteile, sondern auch alle anderen arbeitsbezogenen Leistungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form, einschließlich Abfindungen und zusätzlicher monetärer und nichtmonetärer Leistungen.

Diese weite Definition zielt darauf ab, einen wirksamen Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten, wirft aber auch systemische Bedenken auf, da das Arbeitsgesetzbuch in anderen Bestimmungen zwischen Vergütung und anderen Leistungen unterscheidet. In der Praxis kann jedoch nur dann von Vergütungsdiskriminierung ausgegangen werden, wenn der Unterschied bei den Leistungen deutlich und erheblich ist.

Rechtsbehelfe und die Rolle des Arbeitsgerichts

Bei einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung kann ein Arbeitsgericht in das Arbeitsverhältnis eingreifen und vertragliche Bestimmungen durch diskriminierungsfreie Lösungen ersetzen. Traditionell bezog sich eine solche Bestimmung nur auf die Zukunft, während dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entschädigung für die Vergangenheit zustand.

Jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat jedoch erhebliche Zweifel am Verhältnis zwischen Artikel 18 § 3 und Artikel 18 § 3d des Arbeitsgesetzbuches aufgeworfen. Sie deutet darauf hin, dass die Entschädigung auch Schäden abdecken soll, die über den bloßen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis hinausgehen. Die Richtung dieser Auslegung ist in der juristischen Fachliteratur weiterhin Gegenstand von Diskussionen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 23. Januar 2026 .

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