Am 17. Februar 2026 verabschiedete der Ministerrat Gesetzesentwürfe, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben werden – eine Änderung der Bestimmungen über Diskriminierung und Mobbing sowie eine Reform der Nationalen Arbeitsinspektion, die die Befugnisse der Inspektoren erweitert.

Änderung des Arbeitsgesetzbuches

Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches wurde verabschiedet. Er führt Änderungen an den Definitionen von Diskriminierung und Mobbing ein und soll die Identifizierung unangemessenen Verhaltens am Arbeitsplatz erleichtern.

Darüber hinaus umfasst das Projekt Folgendes:

– Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Arbeitsordnungen die Regeln, Verfahren und die Häufigkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung von Verletzungen der Würde und anderer persönlicher Rechte der Arbeitnehmer, des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Beschäftigungsverhältnis, von Diskriminierung und Mobbing festzulegen

– Die Höhe der Mindestentschädigung wurde auf mindestens das Dreifache des Mindestlohns für den Fall wiederholter Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung festgelegt

– Die Mindestentschädigung für Mobbing wurde auf das Sechsfache des Mindestlohns festgelegt.

PIP-Reform

Parallel dazu verabschiedete der Ministerrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Nationale Arbeitsinspektion, der den Inspektoren das Recht einräumt, Verwaltungsentscheidungen zu treffen, mit denen zivilrechtliche Verträge in Arbeitsverträge umgewandelt werden.

Der kürzlich veröffentlichte Entwurf berücksichtigt nicht mehr die Strenge der sofortigen Vollstreckbarkeit von Entscheidungen, die in früheren Fassungen vorhanden war und große Kontroversen auslöste.

Eine weitere Änderung gegenüber früheren Fassungen des Gesetzentwurfs besteht in der Verpflichtung des Arbeitsinspektors, zunächst eine Anordnung zur Behebung von Verstößen gegen den zivilrechtlichen Vertrag zu erlassen, der unter den Bedingungen geschlossen wurde, unter denen ein Arbeitsvertrag hätte geschlossen werden müssen. Nur wenn der Arbeitgeber dieser Anordnung nicht nachkommt, kann der Inspektor eine Entscheidung treffen.

Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit des obersten Arbeitsinspektors, eine individuelle Auslegung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen und festzustellen, ob das im Antrag dargestellte Rechtsverhältnis einen Arbeitsvertrag darstellt. Diese Auslegung ist für die nationalen Arbeitsinspektionsbehörden bindend, nicht jedoch für den Antragsteller.

Im nächsten Schritt wird das Projekt dem Sejm vorgelegt.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 22. Februar 2026 .

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