In den letzten Artikeln unserer Reihe zum Arbeitsrecht haben wir die vorgeschlagenen Änderungen des Arbeitsgesetzbuches hinsichtlich erhöhter Strafen für Verstöße gegen Arbeitnehmer besprochen.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (in zweiter Lesung des Gesetzentwurfs) wurde eine Änderung der Artikel 281–283 des Arbeitsgesetzbuches vorgeschlagen. Diese sah deutlich höhere Strafen unter anderem für den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags anstelle eines Arbeitsvertrags, Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen, Arbeitnehmerrechte im Zusammenhang mit Elternschaft, die Beschäftigung Minderjähriger, verspätete Lohnzahlungen, die Nichtgewährung von Urlaub und die Nichtausstellung einer Arbeitsbescheinigung vor. Die Änderungen sollten die Ungleichbehandlung polnischer und ausländischer Arbeitnehmer ausgleichen.
Widerstand von Unternehmern gegen steigende Strafen
Die vorgeschlagenen Änderungen stießen auf heftigen Widerstand seitens der Wirtschaft und spiegelten sich auch in der Haltung des Senats wider. Ein zentraler Vorschlag war die Streichung der Bestimmung aus dem Entwurf, die diesbezügliche Änderungen des Arbeitsgesetzbuches eingeführt hätte.
Senatsposition
Der Senat betonte, dass diese Änderungen des Gesetzes unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gesetzgebungsverfahren, d. h. gegen Artikel 119 der Verfassung der Republik Polen, vorgenommen wurden. Derart weitreichende Änderungen wurden im letzten parlamentarischen Verfahren vorgeschlagen. Nach der etablierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist der Sejm bei der Beratung eines Gesetzentwurfs in drei Lesungen verpflichtet sicherzustellen, dass „der grundlegende Inhalt, der letztlich in den Gesetzentwurf aufgenommen wird, das vollständige parlamentarische Verfahren durchläuft, um ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Prüfung der beschlossenen Lösungen und zur Stellungnahme dazu zu gewährleisten“ (vgl. z. B. Urteil des Verfassungsgerichts vom 23. Februar 1999, Aktenzeichen K 25/98, und vom 9. März 2016, Aktenzeichen K 47/15).
Der Sejm beschloss, die Strafen für Unternehmer nicht zu erhöhen.
Angesichts der oben genannten Argumente schlug der Senat (Änderungsantrag Nr. 35 zum Gesetz) vor, die Bestimmung über die Einführung höherer Strafen für Unternehmer bei Verstößen gegen Arbeitnehmer vollständig zu streichen.
Am 21. März 2025 verabschiedete der Sejm die Änderungen des Senats, mit denen die Bestimmung über Geldbußen für Verstöße gegen Arbeitnehmer gestrichen wurde. Das Gesetz über die Bedingungen für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Ausländern auf dem Gebiet der Republik Polen wartet derzeit noch auf die Unterschrift des Präsidenten der Republik Polen.
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