Entstehen Unternehmern durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen zusätzliche Kosten?
Meine Damen und Herren, die COVID-19-Pandemie hat Unternehmer gezwungen, persönliche Schutzausrüstung in ihren Betrieben einzuführen, unter anderem durch die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln für Mitarbeiter, Kunden und Auftragnehmer.
Nach der Stellungnahme des Klimaministeriums werden die Unternehmer verpflichtet sein, die zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch die Einleitung von Desinfektionsmitteln in die Luft entstehen.
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 2001 – Umweltschutzgesetz (Gesetzblatt 2020, Pos. 1219) – unterliegt die Freisetzung von Gasen und Flüssigkeiten in die Luft einer Umweltgebühr.
Die Höhe dieser Gebühr wird vom Unternehmer auf Grundlage der jährlichen tatsächlichen Emissionen ermittelt, die in dem in Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 über das System zur Verwaltung von Treibhausgasemissionen und anderen Schadstoffen (Gesetzblatt 2020, Pos. 1077) genannten Bericht anzugeben sind.
Laut Klimaministerium umfasst die Umweltgebühr auch die unkontrollierte Freisetzung von Desinfektionsmitteln in die Luft (VOC-Emissionen), da es keine gesetzliche Regelung gibt, die Unternehmen von der Zahlung von Gebühren für die Freisetzung von Gasen oder Stäuben in die Luft, einschließlich Desinfektionsmitteln, befreit. Insbesondere sieht keine der Anti-Krisen-Schutzmaßnahmen eine solche Ausnahme vor. Um sicherzustellen, dass die Verwendung von Desinfektionsmitteln durch Unternehmen nicht zu zusätzlichen Gebühren führt, ist eine angemessene gesetzliche Regelung dieses Sachverhalts erforderlich.
Die für die Erhebung der oben genannten Gebühr zuständige Behörde ist das für den Sitz des Unternehmers zuständige Marschallamt.
Unternehmen sind verpflichtet, die Umweltgebühr für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten. Die Frist für die Zahlung der Gebühr für 2020 rückt näher. Solange keine Regelung erlassen wird, die Unternehmen von der Pflicht befreit, Desinfektionsmittel bei der Berechnung der Umweltgebühr zu berücksichtigen, besteht weiterhin die Zahlungspflicht.
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