In der Geschäftspraxis kommt es häufig vor, dass ein Urheberrechtsinhaber zunächst eine Lizenz für ein Werk erteilt und anschließend die Rechte daran, soweit er die Lizenz zuvor erteilt hat, an ein anderes Unternehmen übertragen möchte. Um zu beurteilen, ob die Lizenz dadurch erlischt oder fortbesteht, ist die Rechtsnatur der erteilten Lizenz entscheidend. Drei Lösungsansätze bieten sich an: Eine Lizenz kann als Ermächtigungsakt, als Verpflichtungsakt (oder als beides) oder als Verfügungsakt betrachtet werden. Die ersten beiden Ansätze führen zum Erlöschen der Lizenz. Nur im Falle eines Verfügungsakts bleibt die Lizenz wirksam.
Eine Verfügungshandlung ist eine Handlung, die eine Änderung des Berechtigten oder des Inhalts des Rechts zur Folge hat. Die Verfügung erfolgt durch Übertragung, Verzicht oder Belastung des Rechts. Im Falle einer Lizenz kann dies unter Umständen eine Belastung des Rechts zur Folge haben.
Es ist jedoch schwierig, dieser Ansicht angesichts der Art der Belastung zuzustimmen. In einem typischen Belastungsfall, d. h. bei der Begründung beschränkter Eigentumsrechte, erfolgt eine konstitutive Trennung eines Rechts, also ein Erwerb, der ein neues subjektives Recht schafft. Wie bereits erwähnt, gilt diese Auslegung jedoch nur für unteilbare Rechte, „d. h. wenn ein bestimmter Umfang des Rechts konstitutiv zugunsten einer anderen Person als desjenigen abgetrennt wird, dessen Recht Gegenstand der Belastung wird.“* Dieses Konzept ist daher nicht auf das Urheberrecht anwendbar, das ein Recht umfasst, das aus vielen Teilrechten (Nutzungsbereichen) besteht.
Es lassen sich auch andere Argumente gegen die Übertragbarkeit einer Lizenz vorbringen. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass dies die Unterscheidung zwischen Urheberrechtsübertragungs- und Lizenzverträgen verwischen würde und dass es keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die auf eine solche Natur einer Lizenz hindeuten.
Ein Ermächtigungsakt würde sich darin manifestieren, dass er eine andere Person zu einem bestimmten Verhalten ermächtigt, das ohne Ermächtigung keine Rechtsgrundlage hätte. Dieses Konzept ist zwar interessant, löst aber nicht das Hauptproblem der Unsicherheit hinsichtlich der Art der Lizenz. Ein Ermächtigungsakt könnte daher weiterhin sowohl als Verpflichtungsakt als auch als Verfügungsakt eingestuft werden.
Die vorherrschende Ansicht ist, dass ein Lizenzvertrag eine rechtsverbindliche Vereinbarung darstellt. Der Lizenznehmer darf das Werk rechtmäßig nutzen, und der Lizenzgeber ist verpflichtet, diese Nutzung zu dulden.** Bezüglich der wörtlichen Auslegung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ist anzumerken, dass Artikel 17 dem Urheber das Recht einräumt, das Werk zu „nutzen“ und darüber zu „verfügen“. Geht man von einem rationalen Handeln des Gesetzgebers aus, so sollten diese beiden Begriffe unterschiedliche Bedeutungen haben. Artikel 41 des Urheberrechtsgesetzes bezeichnet eine Lizenz als „Vereinbarung über die Nutzung des Werkes“, was darauf hindeutet, dass sich diese Vereinbarung auf eines der Rechte des Urhebers bezieht, nämlich die Nutzung des Werkes.
Ein interessantes Beispiel ist der Vergleich der Urheberrechtsbestimmungen mit den Bestimmungen des Gesetzes über gewerbliches Eigentum. Gemäß Artikel 78 dieses Gesetzes gilt: „Im Falle der Übertragung eines mit einer Lizenz belasteten Patents ist der Lizenzvertrag gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.“ Da der Gesetzgeber eine solche Bestimmung in ein anderes Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums aufgenommen hat, lässt sich schlussfolgern, dass er, wenn er eine ähnliche Wirkung im Falle einer Werklizenz erzielen wollte, eine entsprechende Bestimmung im Urheberrechtsgesetz erlassen hätte.
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass eine Lizenz bindend bzw. bevollmächtigend und bindend ist und daher erlischt, sobald die Rechte an ein anderes Unternehmen übertragen werden. Eine Lösung, die die Rechtssicherheit des Lizenznehmers erhöhen kann, ist der Abschluss eines Mietvertrags anstelle einer Lizenz. Diese Ansicht ist jedoch höchst umstritten, unter anderem aufgrund des häufig vorgebrachten Arguments, dass sich ein Mietvertrag nur auf Kopien des Werkes selbst, nicht aber auf die Rechte daran beziehen kann. Erwähnenswert ist auch die in der juristischen Literatur vertretene Auffassung, dass ein Lizenznehmer die relative Unwirksamkeit eines Übertragungsvertrags geltend machen könnte. Nach diesem Konzept würde ein Vertrag, der wirtschaftliche Urheberrechte überträgt, die Geltendmachung der Ansprüche des Lizenznehmers unmöglich machen.
*T. Targosz, K. Włodarska – Dziurzyńska, „Vereinbarungen zur Übertragung von Urheberrechten“, Warschau 2010
**E. Ferenc-Szydełko (Hrsg.), „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Kommentar.“ 4. Aufl., Warschau 2021
***A. Michalak (Hrsg.), Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Kommentar, Warschau 2019
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