Im heutigen Artikel aus der Reihe „Der Anwalt auf dem Bauernhof“ möchten wir Sie an eine äußerst wichtige Steuerpflicht erinnern, die eine sehr große Gruppe von Menschen betrifft.
Die Frist für die Zahlung der Agrarsteuer läuft in wenigen Tagen ab. Es handelt sich um die vierte Rate. Wie wir bereits Anfang des Jahres berichteten, sind die Agrarsteuerraten an vier Terminen fällig: jeweils am 15. März, Mai, September und November.
Das Amt weist darauf hin, dass die letzte Steuerrate zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden kann. Da der 15. November dieses Jahr auf einen Samstag fällt, 17. November die Frist für die Zahlung der letzten Agrarsteuerrate Dies liegt daran, dass nach polnischem Recht der reguläre Fälligkeitstermin nicht auf einen anderen Tag als einen Werktag fallen darf. Die Steuerverordnung legt eindeutig fest: Fällt der Zahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Fälligkeitsfrist automatisch auf den ersten Werktag.
Diese Lösung schützt Steuerzahler vor den Folgen, befreit sie aber nicht von ihrer Haftung. Die frühzeitige Zahlung von Steuern ermöglicht die Planung der Kosten des laufenden Jahres und erleichtert so die Investitions- und Finanzierungsplanung für das Folgejahr.
Das Finanzamt weist darauf hin, dass fristgerechte Zahlung Zinsen und Nachforderungen vermeidet. Wir möchten Sie außerdem dringend bitten, Ihre Steuerentscheidung zu überprüfen, Ihre Kontonummer zu prüfen und Ihre Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.
Eine Pressemitteilung des Präsidenten des Statistischen Zentralamts nannte den Ankaufspreis für Roggen, der als Grundlage für die Festlegung des Agrarsteuersatzes im Jahr 2025 dient. Er betrug 86,34 PLN pro Doppelzentner. Auf Basis dieses Satzes ergibt sich die Agrarsteuer pro Hektar Anbaufläche im Jahr 2025 wie folgt:
– für landwirtschaftliche Flächen – 215,85 PLN,
– für anderes Land – PLN 431,70.
Die Steuer gilt nur für Grundstücke, die im Grundbuch als landwirtschaftliche Nutzfläche oder als Wald- und Buschland innerhalb landwirtschaftlicher Nutzfläche eingetragen sind. Konkret betrifft dies Grundstücke mit folgenden Kennzeichnungen: (i) R – Ackerland, (ii) S – Obstgärten, (iii) Ł – Wiesen, (iv) Ps – Dauerweiden, (v) Br – landwirtschaftlich genutzte Flächen (z. B. Wirtschaftsgebäude), (vi) Wsr – Teichflächen, (vii) W – Gräben.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 12. November 2025.
Autor/Herausgeber der Reihe:
