Am 24. September 2025 erließ der Oberste Gerichtshof in seiner Zivilkammer eine bedeutende Entscheidung (Aktenzeichen III CZP 32/24), die die Debatte über die Berechnung der Entschädigung im Rahmen der Haftpflichtversicherung neu entfachte. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der sogenannten Kostenschätzungsmethode – also der Berechnung der Entschädigung auf Basis hypothetischer Fahrzeugreparaturkosten – selbst wenn der Geschädigte die Reparatur selbst durchgeführt und damit verbundene Kosten getragen hat.
Die Kontroverse darüber, ob die Entschädigung aus der Haftpflichtversicherung auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten des Geschädigten oder anhand hypothetischer Reparaturkosten (d. h. einer Kostenschätzung) berechnet werden sollte, beschäftigt die polnische Rechtsprechung seit Langem und hat zu unterschiedlichen Rechtsprechungen geführt. Vor der Entscheidung vom September 2025 deutete ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (eines siebenköpfigen Richterkollegiums) vom September 2024 darauf hin, dass die Berechnung der Entschädigung auf Grundlage hypothetischer Reparaturkosten nicht gerechtfertigt sei, wenn ein Fahrzeug bereits repariert oder verkauft wurde. Diese Position wurde vielfach kommentiert und kritisiert, da sie Unsicherheit in der Schadenregulierungspraxis schüre.
Der Beschluss vom 24. September beantwortet die vom Bezirksgericht Poznań aufgeworfenen Rechtsfragen und enthält mehrere wichtige Schlussfolgerungen:
- Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Berechnung der Entschädigung aus der Haftpflichtversicherung auf Basis hypothetischer Reparaturkosten zulässig ist, selbst wenn der Geschädigte das Fahrzeug repariert hat. Dies bedeutet eine Rückkehr zum statischen Schadensbegriff, demzufolge ein Schaden „materiell“ ist und sein Umfang anhand von Kostenschätzungen, nicht nur anhand der tatsächlichen Kosten, bemessen werden kann.
- Der Oberste Gerichtshof entschied außerdem, dass kein Anspruch auf Rückerstattung durch den Versicherer besteht, wenn der Geschädigte die Mehrwertsteuer auf die Reparatur nicht entrichtet hat (beispielsweise weil der Dienstleister die Steuer nicht berechnet und abgeführt hat). Der Anspruch auf Entschädigung umfasst die Mehrwertsteuer nur, wenn diese tatsächlich entstanden ist.
- Die Ergebnisse der Resolution lassen auch darauf schließen, dass die Berücksichtigung von Rabatten, die von mit dem Versicherer kooperierenden Werkstätten gewährt werden, nur dann zulässig ist, wenn deren Anwendung nicht die berechtigten Interessen des Geschädigten verletzt.
Praktische Konsequenzen für Geschädigte und den Versicherungsmarkt
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat weitreichende Folgen für Autofahrer, Versicherer und Werkstätten. Erstens ermöglicht sie Geschädigten, auch nach Durchführung der Reparaturen in Eigenregie Schadensersatz auf Basis eines Kostenvoranschlags zu fordern, was die Entschädigungszahlungen in Vergleichs- und Gerichtsverfahren erhöhen kann.
Für Versicherer bedeutet dies, dass sie bei der Ablehnung von Zahlungen auf Basis von Kostenvoranschlägen vorsichtiger vorgehen müssen – eine Praxis, die nun vom obersten polnischen Gericht bestätigt wurde. Gleichzeitig weisen einige Experten darauf hin, dass die Anwendung der Kostenvoranschlagsmethode zu höheren Haftpflichtversicherungsprämien führen könnte, da die Versicherer potenziell höhere Entschädigungen in ihre Rückstellungen und Tarifberechnungen einbeziehen müssen.
Obwohl die Entscheidung für ordentliche Gerichte bindend ist, klärt sie nicht alle strittigen Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Regulierung von Kfz-Schadenersatzansprüchen. Die Unterschiede zwischen der Kostenermittlungsmethode und der dynamischen Natur des Schadenersatzanspruchs sind weiterhin Gegenstand von Diskussionen. Viele Praktiker erwarten, dass künftige Entscheidungen oder Urteile – auch solche zu ähnlichen Fällen im weiteren Kontext der Entschädigung – den Rahmen für die Anwendung dieser Methoden weiter präzisieren werden.
Meiner Ansicht nach ist die in der Resolution III CZP 32/24 vom 24. September 2025 eingeschlagene Richtung richtig und trägt der Realität der Schadenregulierung im Kfz-Bereich besser Rechnung. In der Praxis verfügt nicht jeder Geschädigte über die finanziellen Mittel, sein Fahrzeug nach einem Schadenfall sofort und umfassend reparieren zu lassen. Oft werden Fahrzeuge etappenweise, provisorisch oder gar nicht repariert, bis die entsprechende Entschädigung eingegangen ist. Gleichzeitig behindern oder verhindern Versicherer durch zu geringe Entschädigungszahlungen häufig die effektive Wiederherstellung des Fahrzeugs in den Zustand vor dem Schadenfall und wälzen die Finanzierung der Reparaturkosten auf den Geschädigten ab.
Aus dieser Perspektive würde eine Bemessung der Entschädigungshöhe abhängig von der tatsächlichen Reparatur des Fahrzeugs zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Geschädigten führen, die sich ausschließlich auf deren aktuelle finanzielle Möglichkeiten und nicht auf das Ausmaß des entstandenen Schadens stützt. Daher erscheint es angemessener, zu prüfen, ob die Entschädigungszahlung zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Geschädigten führt, anstatt ob und wie das Fahrzeug bereits repariert wurde.
Mit der Resolution III CZP 32/24, die die Kostenermittlungsmethode als legitimes Verfahren zur Bestimmung der Haftpflichtentschädigung wieder einführt, verlagert sich der Schwerpunkt von einer formalen Prüfung der entstandenen Kosten hin zum tatsächlichen wirtschaftlichen Umfang des zum Zeitpunkt des Schadensereignisses entstandenen Vermögensschadens. Insofern stellt sie einen bedeutenden Wendepunkt in der polnischen Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht und einen Schritt hin zu einem gerechteren Schutz der Geschädigten dar, auch wenn die Kontroverse um dieses Konzept und seine wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen naturgemäß fortbesteht.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 7. Januar 2026.
Autor/Herausgeber der Reihe:
