Letzte Woche erörterten wir die mit den geplanten Änderungen des Baugesetzes im Hinblick auf die Digitalisierung verbundenen Probleme. Das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz vom 28. Oktober 2020 zur Änderung bestimmter Gesetze zur Förderung des Wohnungsbaus (das „Gesetz“) ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat Änderungsvorschläge unterbreitet, die nach Empfehlungen des Ausschusses für Kommunal- und Regionalpolitik sowie des Infrastrukturausschusses vom Sejm in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 angenommen wurden. Das Gesetz wird nun dem Präsidenten vorgelegt und erst anschließend veröffentlicht. Daher dürfte sein Inkrafttreten nur noch eine Frage der Zeit sein.
Deshalb haben wir heute eine Liste der Anträge zusammengestellt, die Sie elektronisch einreichen können. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, können Sie 18 verschiedene Anträge oder Meldungen sowie Erklärungen zum Recht zur Nutzung von Grundstücken für Bauzwecke .
Das Baugesetz wird die Möglichkeit der Antragstellung einführen:
- zur Genehmigung der Erteilung einer Zustimmung zur Abweichung von technischen und baulichen Vorschriften;
- für eine Abrissgenehmigung;
- für eine Baugenehmigung zusammen mit einem beigefügten Grundstücks- oder Landentwicklungsplan und einer Architektur- und Bauplanung in elektronischer Form;
- für den Erlass eines gesonderten Beschlusses zur Genehmigung eines Grundstücks- oder Landentwicklungsplans oder eines Architektur- und Bauplans;
- die Baugenehmigung ändern;
- für die Erteilung einer Baugenehmigung für ein temporäres Gebäude;
- zur Übertragung der Entscheidung über die Baugenehmigung;
- für die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Antrag;
- die Entscheidung über die Genehmigung zur Wiederaufnahme der Bauarbeiten zu übertragen;
- einen Beschluss zu erlassen, mit dem die Anwendung bestimmter Verpflichtungen des Bauleiters ausgeschlossen wird;
- eine Entscheidung über die Notwendigkeit des Betretens eines angrenzenden Gebäudes, eines angrenzenden Grundstücks oder des Bereichs eines angrenzenden Grundstücks zu erlassen;
- um vereinfachte Legalisierungsverfahren einzuleiten;
- für eine Nutzungsgenehmigung.
Darüber hinaus werden Sie Folgendes können:
- Anzeige von Bauarbeiten (ohne Beifügung von Plänen);
- Abrissmitteilungen;
- Mitteilung des geplanten Baubeginns;
- Mitteilung über die Fertigstellung der Bauarbeiten;
- Meldung einer Nutzungsänderung eines Gebäudes oder eines Teils davon.
Die oben fettgedruckten Antrags-, Benachrichtigungs- und Meldungsformulare können nun online unter e-budownictwo.gunb.gov.pl . Es ist auch möglich, ein Konto anzulegen und ausgefüllte Anträge für eine spätere Bearbeitung und Einreichung zu speichern. Das ausgefüllte Formular muss jedoch weiterhin ausgedruckt und per Post an die Behörde geschickt werden. Wir hoffen, dass es bald möglich sein wird, das Formular online auszufüllen, mit einem vertrauenswürdigen Profil zu signieren und anschließend elektronisch an die Behörde zu übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass sich die Website für das Online-Bauwesen und ihre Funktionen noch im Aufbau befinden. Daher sind derzeit nicht alle Funktionen jederzeit verfügbar. Beispielsweise konnten Sie letzte Woche noch ein Konto im Portal erstellen und die oben genannten Anträge ausfüllen. Seit Montag, dem 14. Dezember 2020, ist die Anmeldefunktion jedoch nicht mehr verfügbar, und es können lediglich neun Anträge sowie eine Erklärung zur Veräußerung von Grundstücken zu Bauzwecken online ausgefüllt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, vorsichtig zu sein und die Anträge auf Ihrer Festplatte zu speichern.
Die Übergangsbestimmungen sind ebenfalls bemerkenswert. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass die meisten Anträge 30 Tage nach Veröffentlichung des Gesetzes elektronisch eingereicht werden können. Die nachstehend aufgeführten Anträge können jedoch erst nach 6 Monaten eingereicht werden:
- Antrag auf Genehmigung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von technischen und baulichen Vorschriften;
- Antrag auf Baugenehmigung zusammen mit der Bauplanung in elektronischer Form;
- Antrag auf Änderung einer Baugenehmigung;
- Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein temporäres Gebäude;
- Antrag auf Einleitung eines vereinfachten Legalisierungsverfahrens;
- Mitteilung über die Fertigstellung eines Gebäudebaus oder ein Antrag auf eine Nutzungsgenehmigung.
Das bedeutet, dass die Digitalisierung im Baugewerbe in der Praxis frühestens in der zweiten Januarhälfte 2021 in Kraft treten wird. Selbstverständlich werden wir Sie informieren, sobald das Gesetz veröffentlicht ist, und Ihnen auch die genauen Daten mitteilen.
Die Digitalisierung des Bauprozesses ist ein entscheidender, wenn nicht gar unerlässlicher Faktor für die Optimierung des Investitions- und Bauprozesses. Mit dem Inkrafttreten dieser Regelungen haben Investoren die Wahl, Anträge elektronisch oder traditionell per Post einzureichen. Die Änderungen des Baurechts eröffnen somit neue Möglichkeiten für elektronische Verfahren, während gleichzeitig das Recht auf die Verwendung herkömmlicher Papierformulare erhalten bleibt.
Nächste Woche werden wir über Änderungen des Gesetzes sprechen, die die elektronische Einreichung von Bauplänen und die Planung mithilfe der BIM-Technologie ermöglichen werden.
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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