Letzte Woche haben wir die Gesetzesänderungen vom Juli 2025 besprochen. Diese Woche setzen wir das Thema fort und konzentrieren uns ausschließlich auf die Änderungen im Gesetz zum Schutz der Rechte von Käufern von Wohnimmobilien oder Einfamilienhäusern und dem Bauträgergarantiefonds (das „neue Bauträgergesetz“). Im heutigen Artikel der Reihe „Dienstagmorgens für die Bauwirtschaft“ stellen wir drei bereits verabschiedete Änderungen vor.

Preistransparenz

Am 11. Juli 2025 trat das Gesetz zur Änderung des am 10. Juni 2025 veröffentlichten neuen Entwicklungsgesetzes hinsichtlich der Preistransparenz in Kraft. Ab diesem Datum unterliegen Bauträger, die bis dahin noch nicht mit dem Verkauf begonnen hatten, den geänderten Bestimmungen.

Für viele Bauträger gelten die Verpflichtungen jedoch erst ab dem 11. September 2025, da ihnen gemäß den Übergangsbestimmungen zwei Monate Zeit gegeben wird, sich an die neuen Vorschriften anzupassen.

Die Gesetzesänderung verpflichtet jeden Bauträger unter anderem dazu, eine Website zu betreiben und Informationen zu den angebotenen Wohneinheiten und deren Preisen zu veröffentlichen. Darüber hinaus muss jeder Bauträger Daten an das dane.gov.pl übermitteln – und zwar einmal täglich, auch an arbeitsfreien Tagen.

Als Anwaltskanzlei beraten wir viele Bauträger, nicht nur unsere Mandanten, bei der Anpassung an die neuen Vorschriften und ermutigen auch Sie, Kontakt mit uns aufzunehmen.

DFG-Beiträge

Am Donnerstag, dem 7. August 2025, wurde das Gesetz vom 25. Juli 2025 zur Änderung des Gesetzes über soziale Wohnungsbauentwicklungsformen und einiger anderer Gesetze veröffentlicht. Dieses Gesetz sieht einen DFG-Beitrag für Verträge vor, die im Rahmen von Investitionen geschlossen wurden, die vor Inkrafttreten des neuen Entwicklungsgesetzes begonnen wurden . Somit tritt das Gesetz vom 25. Juli 2025 nach 14 Tagen grundsätzlich in Kraft, und die Bestimmung des Artikels 11 gilt für Verträge (Bauträger- und Verpflichtungsverträge), die nach dem Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden.

Besondere Beachtung verdient Artikel 22, eine Übergangsbestimmung. Daraus ergibt sich, dass Artikel 11 zur Änderung des neuen Entwicklungsgesetzes auf Entwicklungsvereinbarungen oder Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummern 2, 3 oder 5 oder Absatz 2 des neuen Entwicklungsgesetzes Anwendung findet, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2025 geschlossen wurden. Da das Gesetz am 22. August in Kraft tritt, gilt der Beitrag für alle nach diesem Datum, also ab dem 23. August 2025, abgeschlossenen Vereinbarungen.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Bauträger ab Samstag, dem 23. August 2025, verpflichtet ist, für alle abgeschlossenen Verträge einen Beitrag an die DFG zu entrichten.

Daher sollten die Vertragsvorlagen angepasst und die Regelungen zur Beitragszahlung mit der für das MRP zuständigen Bank abgestimmt werden. Laut unseren Kunden sind noch nicht alle Banken darauf vorbereitet, und es gibt keine Informationen zur Formalisierung dieser gesetzlichen Verpflichtung. Die DFG hingegen teilt mit, dass ihr IT-System für die Annahme zusätzlicher Informationen und Beiträge für alle Verträge bereit ist.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass für Entwicklungs- oder Verpflichtungsvereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 5 oder Absatz 2 des neuen Entwicklungsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung an die MRP keine Beiträge an die DFG gezahlt werden.

Gewährleistung im Entwicklungsgesetz

Am 9. Juli 2025 wurde eine weitere Änderung des Bauträgergesetzes verabschiedet: das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Rechte von Käufern von Wohneinheiten oder Einfamilienhäusern und des Bauträgergarantiefonds. Dieses Gesetz führt eine Gewährleistung in das Bauträgergesetz ein. Die Annahme dieser Bestimmung schließt zweifellos eine Lücke im neuen Bauträgergesetz, die in der juristischen Fachliteratur seit 2022 identifiziert wurde.

Mit dem Gesetz vom 9. Juli 2025 wird Artikel 41a in das neue Entwicklungsgesetz eingeführt, der Folgendes festlegt: „ Im Falle der Übertragung von Rechten aus einem Entwicklungsvertrag und dem in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Vertrag an den Käufer, soweit diese nicht in Artikel 41 geregelt sind, und dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vertrag, die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. April 1964 – Bürgerliches Gesetzbuch über die Gewährleistung beim Kauf – entsprechend für die Haftung des Bauträgers für Sach- und Rechtsmängel .“

Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung waren auf der Website des Präsidenten der Republik Polen noch keine Informationen über die Unterzeichnung bekanntgegeben worden.

Dieses Gesetz enthält keine Übergangsbestimmungen; daher ist es gemäß dem Grundsatz der Nichtrückwirkung des Rechts auch auf Verträge anzuwenden, die nach dem Datum seines Inkrafttretens geschlossen wurden.

„HOME“-Portal

Abschließend „DOM“-Portals im Umlaufverfahren Es ist daher möglich, dass die Arbeiten an dieser Änderung des neuen Bauträgergesetzes ebenfalls nach der Sommerpause beginnen werden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 11. August 2025

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