Der Einsatz von Videoüberwachung durch Datenverantwortliche, insbesondere an Arbeitsplätzen oder in anderen öffentlichen Einrichtungen wie Geschäften und Restaurants, ist weit verbreitet und kann bei sachgemäßer Anwendung zahlreiche Vorteile für Unternehmen mit sich bringen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Installation und formale Implementierung spezifischen Regeln und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müssen.

Was kann im Rahmen des Monitorings verarbeitet werden?

Bei der Nutzung von Videoüberwachung ist der Administrator verpflichtet, ausschließlich Videomaterial, d. h. von Kameras aufgenommene Bilder, zu verarbeiten. Sprachaufzeichnungen sind nicht zulässig. Die Qualität der Überwachung muss zudem die ordnungsgemäße Aufzeichnung von Bildern, Gesichtsbildern und Körperformen ermöglichen (Aufzeichnung von Standarddaten). Würde die Überwachung zur automatischen Gesichtserkennung und damit zur Zutrittskontrolle eingesetzt, handelte es sich um eine biometrische Datenverarbeitung.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Es ist wichtig zu beachten, dass die Nutzung von Überwachung auf einer spezifischen Rechtsgrundlage beruhen muss. Die anwendbare Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO, d. h. das berechtigte Interesse des Verantwortlichen am Schutz von Personen und Eigentum sowie an der Gewährleistung der Sicherheit personenbezogener Daten und rechtlich geschützter Geschäftsgeheimnisse im überwachten Bereich.

Bei jeder Datenverarbeitung muss auf dieser Grundlage ein Abgleich durchgeführt werden, der Folgendes beinhaltet:

  1. identifiziert das berechtigte Interesse des Verantwortlichen an der Durchführung einer bestimmten Verarbeitungstätigkeit;
  2. zeigt die Notwendigkeit der Datenverarbeitung zur Erreichung des angestrebten Zwecks auf;
  3. wird dabei helfen, die Interessen abzuwägen, d.h. zu prüfen, ob das Interesse des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung wichtiger ist als das Interesse der in der Aufzeichnung erfassten Person.

Informationspflicht

Die Installation von Überwachungstechnik am Arbeitsplatz oder in anderen Räumlichkeiten beinhaltet auch die Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 13 der DSGVO. Dieser verpflichtet den Verantwortlichen unter anderem zur Bereitstellung von Informationen über seine Identität, die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen usw. Darüber hinaus besteht die Pflicht, den überwachten Bereich grafisch entsprechend zu kennzeichnen.

Darüber hinaus sollte die Videoüberwachung so angebracht werden, dass die Privatsphäre der Mitarbeiter gewahrt bleibt, d. h. sie darf nicht in Badezimmern, Umkleideräumen, Küchen oder anderen Sanitärbereichen installiert werden, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Sie darf auch nicht zur Arbeitszeiterfassung verwendet werden.

Videoüberwachungsdaten sollten maximal drei Monate lang gespeichert und anschließend gelöscht oder durch neue Aufnahmen überschrieben werden. Falls die Überwachungsaufnahmen Beweismittel in einem Verfahren darstellen oder darstellen könnten, sind sie bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 25. September 2024

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