Dürfen Unternehmen Unternehmer ohne deren Zustimmung kontaktieren? Das jüngste Urteil des Provinzverwaltungsgerichts ändert die gängige Marktpraxis.
Darf man einen Unternehmer ohne vorherige Zustimmung anrufen?
Kann man einen Unternehmer anrufen und fragen, ob er bereit ist, ein Angebot zu unterbreiten – ohne vorherige Zustimmung?
Genau dies entschied das Verwaltungsgericht Warschau in seinem Urteil vom 17. Juni 2025 im Rechtssache II SA/Wa 1971/24 und schuf damit eine der meistdiskutierten Richtungen in DSGVO-Fragen der letzten Jahre.

Urteil des Provinzverwaltungsgerichts: B2B-Kontaktaufnahme zum Zweck der Einholung einer Einwilligung ist kein Marketing.
Das Verwaltungsgericht Warschau entschied, dass die Kontaktaufnahme zwischen Unternehmen zum Zweck der Einholung einer Einwilligung kein Direktmarketing darstellt und daher keine vorherige Einwilligung nach dem Telekommunikationsgesetz erfordert. Unternehmen können solche Maßnahmen auf ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) stützen, jedoch nur, wenn die Daten des Unternehmers im CEIDG öffentlich zugänglich sind.
Das bedeutet grünes Licht für Akquiseaktivitäten – solange diese keine Marketinginhalte enthalten.
Was erlaubt das Provinzverwaltungsgericht?
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Kontaktaufnahme selbst zum Zweck der Einholung einer Einwilligung (z. B. per Telefon oder E-Mail) keine Direktwerbung darstellt, keine Einwilligung nach Artikel 172 des Telekommunikationsgesetzes erfordert und gegenüber Unternehmern, deren Kontaktdaten im CEIDG .
Dies bedeutet, dass Unternehmen – darunter Banken, Betreiber und andere B2B-Unternehmen – den Unternehmer einmalig kontaktieren können, um dessen Zustimmung für weitere Marketingmaßnahmen einzuholen.
Begründung des Gerichts – Schlüsselelemente
Das Verwaltungsgericht Warschau stellte Folgendes fest:
- Die Beschaffung von Daten aus dem öffentlichen CEIDG-Register zum Zweck der Einholung einer Einwilligung erfüllt die Voraussetzung eines berechtigten Interesses.
- Der Administrator ( die Bank ) handelte im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Kundensuche).
- Dies verletzte nicht die Rechte und Freiheiten des Unternehmers, solange seine Daten im CEIDG öffentlich zugänglich waren.
Das Provinzverwaltungsgericht kritisierte PUODO für ein zu weites Verständnis von Marketing und eine falsche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.
Das Provinzverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten (PUODO) auf.
Das Regionale Verwaltungsgericht hob die Entscheidung der PUODO hinsichtlich der an die Bank ausgesprochenen Warnung auf und stellte fest, dass die PUODO die Sachlage falsch beurteilt hatte, die Kontaktaufnahme zum Zweck der Einholung der Einwilligung keine Marketingmaßnahme darstellte und die Datenverarbeitung eine Rechtsgrundlage hatte.
Das Urteil setzt einen neuen Standard: Unternehmen dürfen Unternehmer ohne deren Einwilligung kontaktieren und dabei Daten des Zentralen Unternehmensregisters (CEIDG) nutzen. Kommentatoren befürchten, dass dies eine zu weite Auslegung des Kontaktrechts darstellt und Unternehmer einer übermäßigen Belastung aussetzt.
Praktische Schlussfolgerungen
Häufig gestellte Fragen – Kontaktaufnahme mit Unternehmern ohne deren Zustimmung (Urteil des Provinzverwaltungsgerichts 2025)
Was dürfen Unternehmen angesichts des Urteils des Provinzverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2025 tun?
Es ist zulässig, öffentliche Daten von CEIDG zu verwenden, um einen Unternehmer um seine Einwilligung zur Kontaktaufnahme auf einmaliger Basis zu bitten.
Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO).
Was ist nicht erlaubt?
- Die Datenverarbeitung wird fortgesetzt, wenn der Unternehmer die Daten in CEIDG verborgen hat.
- Daten „für später“ aufzubewahren, ohne dass ein tatsächlicher Anspruch besteht (keine Grundlage nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f).
- Einwilligungsanfragen sind als Marketinganfragen zu behandeln – nur für weitere Marketingaktivitäten ist eine Einwilligung erforderlich.
Was sollten Unternehmen tun?
- Prüfen Sie regelmäßig, ob die Daten des Unternehmers noch im CEIDG öffentlich sind.
- Trennen Sie den Prozess der Einholung der Einwilligung vom eigentlichen Marketing.
- Archivieren Sie Daten nicht unnötig.
Autor:
