Geschäftsführung im Zustand der Insolvenz – strafrechtliche Haftung von Vorstandsmitgliedern gemäß Artikel 586 des Handelsgesetzbuches
Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen fälligen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen – ein Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten begründet die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit

