In Polen wird am 1. Januar 2025 ein Pfandsystem eingeführt. Flaschenverkaufsautomaten oder Flaschensammelstellen werden in vielen Geschäften zur festen Einrichtung gehören.

Das Gesetz zur Einführung des Pfandsystems wurde Ende letzten Jahres veröffentlicht. Aufgrund neu aufgetretener Bedenken wurde jedoch ein Gesetzentwurf zur Änderung des Verpackungs- und Verpackungsabfallgesetzes sowie einiger anderer Gesetze veröffentlicht, um diese Unklarheiten zu beseitigen.

Ein Punkt, der Fragen aufwirft, ist die Mehrwertsteuerpflicht beim Einziehen des Pfandes und später beim Verkauf von pfandpflichtigen Verpackungen. Dies betrifft nicht nur Hersteller und Lebensmittelhändler, sondern alle Verbraucher. Beim Kauf eines Getränks in einer Glasflasche zahlen wir 1 Złoty Pfand, für ein Getränk in einer Dose oder Plastikflasche hingegen 50 Groszy. Würde dieser Betrag die Steuerbemessungsgrundlage erhöhen, würde uns ein solcher Kauf teurer machen.

Die geltenden Mehrwertsteuerbestimmungen regeln diese Frage bereits. Demnach erhöht das Pfand nicht den steuerpflichtigen Betrag, wenn die Ware in Mehrwegverpackungen geliefert wird. Wird die Verpackung jedoch nicht zurückgegeben, muss der Wert der nicht zurückgegebenen Verpackung innerhalb von 60 Tagen versteuert werden.

Die Entwurfsänderungen heben die bestehenden Regelungen in diesem Bereich nicht auf. Sie führen jedoch neue Lösungen ein, die ausschließlich für Verpackungen gelten, die dem obligatorischen Pfandsystem unterliegen. Das Pfand für diese Verpackungen erhöht die Steuerbemessungsgrundlage nicht, d. h., die beim Kauf erhobene Mehrwertsteuer wird nicht hinzugerechnet. Nicht zurückgegebene Verpackungen sind steuerpflichtig. Unternehmen, die Produkte in Getränkeverpackungen verkaufen, müssen die Mehrwertsteuer auf das erhobene und nach Jahresende nicht zurückgegebene Pfand melden. Wurden in einem Jahr mehr Verpackungen gesammelt als in Umlauf gebracht, kann der Überschuss im Folgejahr verrechnet werden.

Mehrwertsteuerpflichtig sind hierbei Unternehmen, die Produkte in Getränkeverpackungen vertreiben, also Hersteller und Importeure. Sie entrichten die Steuer jedoch nicht an das Finanzamt. Die Rolle des Steuerzahlers übernimmt die repräsentative Stelle (Systembetreiber). Zu ihren Aufgaben gehört die Abrechnung von Pfandgeldern mit Einzel- und Großhändlern sowie anderen Sammelstellen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Laut Gesetzesentwurf ist sie außerdem für die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer auf nicht erstattete Pfandgelder an die Finanzbehörden verantwortlich, die von Unternehmen erhoben werden, die Produkte in Getränkeverpackungen vertreiben.

Neben der Angabe des korrekten Mehrwertsteuerbetrags (Pflicht des Unternehmens, das die Getränke einführt) und der Zahlung der Steuer (Pflicht des vertretenden Unternehmens) verpflichtet der Gesetzentwurf beide Unternehmen zur Führung detaillierter Aufzeichnungen für die Mehrwertsteuerabrechnung. Um Prüfungen in diesem Zusammenhang zu erleichtern, werden diese Aufzeichnungen den Steuerbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Das Gesetz soll planmäßig am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde dem Sejm noch nicht vorgelegt.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 16. September 2024

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