Gegen jede zur Eintragung angemeldete Marke können Dritte Widerspruch einlegen und sich dabei auf ihre älteren Rechte berufen, unabhängig davon, ob die Anmeldung nach nationalem, EU- oder internationalem Recht erfolgte. Nach nationalem Recht ist einer der Widerspruchsgründe gemäß Artikel 1321 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über gewerbliches Eigentum der Nachweis, dass die Verwendung der angemeldeten Marke die Persönlichkeits- oder Eigentumsrechte Dritter verletzt.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Kategorie keine Schutzrechte für ältere Marken umfasst, da die Verletzung dieser Rechte ein gesondertes Hindernis für die Gewährung von Markenschutz darstellt. Dieses Hindernis betrifft insbesondere das Recht an: Nachnamen, Pseudonymen, Firmennamen, Namen juristischer Personen (ausgenommen Einzelunternehmer), Bildrechten, Urheberrechten, Geschmacksmusterrechten, Namen von Künstlergruppen, Pressetiteln sowie Titeln von Werken oder früheren Firmenbezeichnungen. Es empfiehlt sich, einige der oben genannten Kategorien genauer zu betrachten.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Marke ein Werk darstellt und ihre spezifische Verwendung als Nutzung des Werkes in einem oder mehreren Verwertungsbereichen gilt. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Marke, um im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 als Werk zu gelten, Ausdruck einer schöpferischen Tätigkeit individueller Art sein und in beliebiger Form bestehen muss. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist insbesondere bei Bild- und bildlichen Marken wichtig. Ein grafisches Element, insbesondere ein komplexeres, das die „persönliche Handschrift“ des Urhebers erkennen lässt, stellt ein Werk dar. Einfache Marken, beispielsweise solche, die aus einfachen geometrischen Elementen in einfachen Farben bestehen, gelten nicht als Werke. Daher ist es besonders schwierig, eine Marke als einfarbig zu erkennen, und noch schwieriger, eine Marke als Farbkombination zu erkennen.

Nur sehr selten wird eine Wortmarke als Warenzeichen anerkannt. Es ist zudem wichtig zu betonen, dass es sich hier um Wortbezeichnungen handelt, die sogar eine sehr hohe Unterscheidungskraft im Hinblick auf die von ihnen bezeichneten Waren aufweisen können. Nennt man beispielsweise ein Sportgeschäft „Samteiche“, so besitzt dieser Name zweifellos diese Unterscheidungskraft, da er nichts mit den von diesem Geschäft verkauften Waren zu tun hat. Dennoch ist dieser Name im Sinne des Urheberrechts nicht originell, da er lediglich eine Kombination bereits existierender, für eine bestimmte Tätigkeit verwendeter Wörter darstellt. Eine gewisse Ausnahme von dieser Regel scheint jedoch im Falle der Anmeldung einer Marke zulässig zu sein, die gleichzeitig den originellen Titel eines Werkes darstellt (Werktitel können ausnahmsweise die Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz erfüllen – siehe Nr. 76). (Siehe: K. Osajda (Hrsg.), Ł. Żelechowski (Hrsg.), Gewerbliches Eigentumsrecht. Kommentar. 2. Aufl., Warschau 2022, Art. 132(1)).

Die Möglichkeit der Verletzung von Rechten aus der Eintragung eines Geschmacksmusters ist ebenfalls erheblich. Ein Geschmacksmuster ist eine neue und einzigartige Form eines Produkts oder eines Teils davon, die sich insbesondere durch die Linienführung, Konturen, Formen, Farben, Texturen oder Materialien sowie durch die Verzierungen des Produkts auszeichnet (Artikel 102 Absatz 1 des Gesetzes über gewerbliches Eigentum). Handelt es sich bei einem bereits eingetragenen Geschmacksmuster um ein dreidimensionales Produkt und ist die Marke eine dreidimensionale Marke, kann sie das ältere Geschmacksmuster verletzen, sofern ein angemessener Grad an Ähnlichkeit besteht.

Nachnamen scheinen eine besonders interessante Kategorie zu sein. Es sei gleich zu Beginn betont, dass ein Nachname als Marke eingetragen werden kann, was in manchen Branchen gängige Praxis ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen häufigen oder einfachen Nachnamen handelt (z. B. Smith oder Kowalski). Die Eintragung wird abgelehnt, insbesondere wenn die Marke von einer Person eingetragen wird, die den Nachnamen nicht trägt, oder wenn die Eintragung von einer juristischen Person beantragt wird, es sei denn, diese juristische Person hat die erforderliche Zustimmung des Betroffenen eingeholt.

Zusammenfassend ist es wichtig zu beachten, dass nicht nur die vorherige Eintragung einer ähnlichen oder identischen Marke einen Widerspruch gegen die Markeneintragung begründen kann. Es gibt eine sehr breite Palette von Rechten, die zur Verhinderung der Markeneintragung geltend gemacht werden können. Besonders wichtig ist es, so wichtige Rechtsschutzkategorien wie Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte zu berücksichtigen.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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