Bei der Anmeldung einer Marke sind bestimmte Einschränkungen zu beachten. Insbesondere ist die Eintragung von Zeichen, die nicht geeignet sind, die Waren, für die sie angemeldet werden, zu kennzeichnen, oder die ausschließlich aus Elementen bestehen, die insbesondere auf die Art des Produkts, seine Herkunft, Qualität, Menge, seinen Wert, Verwendungszweck, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung, Funktion oder Nützlichkeit hinweisen können, nicht zulässig. Seltenere Ablehnungsgründe sind Marken, die religiöse Überzeugungen oder gute Sitten verletzen. Die Eintragung eines Nachnamens, Vornamens oder beider zusammen fällt in der Regel nicht unter diese Ablehnungsgründe. Letztendlich besteht kein semantischer Zusammenhang zwischen einem Nachnamen und den unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Offensichtlich liefert kein Nachname Informationen über die Zusammensetzung, Funktion oder Qualität eines Produkts. Die Rechtsprechung hat zudem bestätigt, dass auch häufige Nachnamen als Marken eingetragen werden können. Ihre Bekanntheit kann allenfalls zu einer geringeren Unterscheidungskraft der sie enthaltenden Zeichen führen.

Bei der Registrierung von Marken mit ähnlichen Vor- und Nachnamen besteht, wie bei anderen Marken auch, die Gefahr von Konflikten und Irreführung der Verbraucher. Die Rechtsprechung hat bestimmte Grundsätze festgelegt, die bestimmen, ob eine Marke die Eintragung einer anderen verletzt. Im Falle eines Konflikts zwischen einer Marke mit einem Vornamen und einer Marke mit demselben Vornamen, aber einem in der ersten Marke nicht enthaltenen Nachnamen, liegt keine Markenverletzung vor. Beispielsweise stellte das Gericht in den Fällen Chiara vs. Chiara Ferragni und Anna vs. Ana de Altun keine Markenverletzung fest. Dies beruht darauf, dass die Kombination aus Vor- und Nachnamen eine bestimmte Person identifiziert, was bei Angabe nur des Vornamens nicht der Fall ist, da dieser lediglich auf eine Person mit diesem Namen verweist, aber nicht auf eine bestimmte Person. Ähnlichkeit wurde im Fall Amanda vs. Amanda Smith festgestellt, da ein eher seltener Vorname mit einem sehr häufigen Nachnamen kombiniert wurde. Dies gilt umso mehr, wenn zwei Marken mit demselben Vornamen, aber unterschiedlichen Nachnamen kombiniert werden. Eine Markenrechtsverletzung liegt jedoch häufig dann vor, wenn Marken, die sowohl einen Vornamen als auch einen Nachnamen enthalten, denselben Nachnamen haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Registrierung von Marken auf Basis eines Nachnamens oder eines Vor- und Nachnamens grundsätzlich zulässig ist. Es muss jedoch jedes Mal geprüft werden, ob Unternehmen, die bereits ähnliche Marken registriert haben, gegen unsere Registrierung Widerspruch einlegen können.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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