Elektronische Dienstleistungen beschleunigen und vereinfachen alltägliche Angelegenheiten. Auch die Finanzverwaltung setzt auf Digitalisierung. Wir sind es gewohnt, die jährliche Einkommensteuererklärung (Formular PIT-37) mit einem Klick abzugeben. Das Angebot an Online-Diensten wächst stetig. Alle neuen Lösungen zur Steuerabwicklung sind mittlerweile digital.

Die größte steuerliche Umstellung der letzten Monate war die Einführung des nationalen E-Rechnungssystems (KSeF). Dieses System schreibt die ausschließliche elektronische Rechnungsverarbeitung vor. Rechnungen in jeglicher Form sind nicht mehr zulässig. Grundsätzlich ist es verboten, gescannte Rechnungen oder vom Buchhaltungssystem generierte Dokumente im PDF-Format an Auftragnehmer zu senden. Mit der Einführung des KSeF müssen Rechnungen gemäß den Richtlinien des Finanzministeriums strukturiert sein. Die Möglichkeit, Rechnungen im System auszustellen und zu empfangen, ist ausschließlich Unternehmern und autorisierten Personen vorbehalten. Die Einführung des KSeF erfordert Schulungen für Unternehmer und Mitarbeiter von Buchhaltungsbüros sowie die Anpassung der Buchhaltungssoftware an die neuen Anforderungen.

Das nationale E-Rechnungssystem (KSeF) sollte ursprünglich am 1. Juli dieses Jahres eingeführt werden, wurde aber verschoben. Wie der Finanzminister mitteilte, wird die verpflichtende Nutzung des Systems nicht in diesem Jahr beginnen.

Die Digitalisierung des Steuerwesens beschränkt sich jedoch nicht auf die Nationale Steuerverwaltung (KSeF). Derzeit können Anträge auf verbindliche Steuersatzinformationen (WIS), verbindliche Verbrauchsteuerinformationen (WIA) und verbindliche Zolltarifinformationen (BTI) ausschließlich elektronisch eingereicht werden.

Die verbindliche Mehrwertsteuersatzinformation ist eine Verwaltungsentscheidung, mit der der Direktor der nationalen Steuerverwaltung den anwendbaren Mehrwertsteuersatz für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung festlegt. Seit dem 1. Januar dieses Jahres können Anträge auf eine verbindliche Mehrwertsteuersatzinformation (BIS) nur noch über das elektronische Steueramt (e-Tax Office) eingereicht werden. Anträge in Papierform oder über ePUAP eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

Eine verbindliche Verbrauchsteuerinformation (BIA) ist eine Verwaltungsentscheidung des Direktors der Nationalen Steuerverwaltung (KRA) zur Erhebung der Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Personenkraftwagen, zur Organisation des Handels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder zur Kennzeichnung dieser Produkte mit Verbrauchsteuermarken. Die BIA legt den Zolltarifcode gemäß der Kombinierten Nomenklatur (CN) für verbrauchsteuerpflichtige Waren oder Personenkraftwagen fest oder gibt die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an. Anträge auf diese Information können ausschließlich über die elektronische Dienstleistungsplattform für Steuern und Zoll (PUESC) eingereicht werden.

Verbindliche Zolltarifauskünfte (BTI) sind Verwaltungsentscheidungen des Direktors der Nationalen Steuerverwaltung (KRA), die die Zolltarifklassifizierung von Waren festlegen, d. h. den entsprechenden Zolltarifcode für eine bestimmte Ware bestimmen. Ein Antrag auf BTI kann ausschließlich über PUESC eingereicht werden.

Unternehmen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen des Aussetzungsverfahrens der Verbrauchsteuer transportieren, haben sich wahrscheinlich bereits daran gewöhnt, dass die entsprechenden Dokumente – e-AD und e-DD – elektronisch eingereicht werden. Auch die bestehenden SAD-Formulare, die innergemeinschaftliche Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Waren betreffen, werden elektronisch als e-SADs eingereicht. Im Verbrauchsteuersektor wird die Digitalisierung auch die Art der Buchführung beeinflussen. Derzeit können Verbrauchsteueraufzeichnungen in Papierform oder elektronisch geführt werden. Laut dem Gesetzentwurf zur Änderung unter anderem des Verbrauchsteuergesetzes müssen Unternehmen, die zur Führung von Verbrauchsteueraufzeichnungen verpflichtet sind, diese im Zentralregister für verbrauchsteuerpflichtige Produkte führen und speichern. Der Zugang zu CEWA wird über PUESC bereitgestellt, jedoch muss jedes Unternehmen sein Profil mit den erforderlichen Daten vervollständigen. CEWA sollte am 1. Februar 2024 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wurde dem Sejm vorgelegt, jedoch fand vor dem Ende der vorherigen Legislaturperiode keine Abstimmung statt. Daher muss er im Sejm erneut eingebracht werden. Es wird jedoch erwartet, dass elektronische Aufzeichnungen bald eingeführt werden.

Nicht nur die Verbrauchsteuerdaten werden elektronisch geführt, sondern auch die Buchhaltung. Ab 2025 müssen Körperschaftsteuerpflichtige mit einem Umsatz von über 50 Millionen Euro und Steuerkapitalgruppen jährlich strukturierte Informationen aus ihrer Buchhaltung – das JPK CIT – übermitteln. Die erste Prüfungsdatei ist für 2026 vorgesehen. Diese Verpflichtung wird sukzessive auf weitere Unternehmen ausgeweitet. Die Einführung des JPK CIT erfordert die Anpassung der IT-Systeme an die Anforderungen hinsichtlich Struktur und Übermittlung der benötigten Daten. Aufgrund der Verschiebung der Einführung des KSeF-Systems sind auch Verschiebungen der JPK-CIT-Fristen nicht auszuschließen. Die Anwendung sowohl des KSeF als auch des JPK CIT ist jedoch unumgänglich.

Die Digitalisierung von Steuerpflichten und -dokumenten beschleunigt zweifellos die Bearbeitung von Angelegenheiten. Die Implementierung ständig neuer Systeme und Lösungen verursacht jedoch Anpassungskosten sowohl für Steuerzahler als auch für Finanz- und Zollbehörden sowie Schulungsaufwand für Buchhaltungspersonal und Beamte. Wäre es nicht einfacher, anstatt eine Reihe voneinander unabhängiger Systeme einzuführen, in ein einziges, umfassendes System zu investieren und dieses zu entwickeln, das alle notwendigen Lösungen enthält? Diese Frage bleibt vom Finanzministerium unbeantwortet.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 23. Februar 2024

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