Aufgrund der zunehmenden Zahl von Verkehrsunfällen und gewöhnlichen Zusammenstößen werden wir im heutigen Artikel die Regeln für die Zahlung von Entschädigungen aus der Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers im Falle eines Teilschadens am Fahrzeug erörtern.

Grundsatz der vollständigen Entschädigung

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Teilschaden vorliegt, wenn die Reparaturkosten eines Fahrzeugs dessen Marktwert nicht übersteigen. Gemäß dem Grundsatz der vollständigen Entschädigung muss die Entschädigung, die der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung des Verursachers erhält, der vollen Schadenshöhe entsprechen, d. h. den Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in den Zustand vor dem Schaden. Da der Schaden am Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls entsteht, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, das Fahrzeug reparieren zu lassen, um die ihm zustehende Entschädigung zu erhalten. Der Geschädigte hat das Recht, die Art der Entschädigung zu wählen. Die bedingte Zahlung der Entschädigung durch den Versicherer nach Nachweis des Reparaturabschlusses und der entstandenen Kosten ist weder durch geltende Vorschriften noch durch die etablierte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und des Bundesgerichtshofs gedeckt. Es ist jedoch zu beachten, dass die erhaltene Entschädigung keine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen darf (der Geschädigte sollte daher nur den exakt ermittelten Schadenswert und nicht mehr erhalten).

Pflichten des Versicherers

Jegliche Schäden sollten direkt dem Versicherer des Schadenverursachers gemeldet werden, um den Geschädigten die Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche zu erleichtern. Der Versicherer ist für die Abwicklung des gesamten Entschädigungsverfahrens verantwortlich. Gemäß den geltenden Bestimmungen hat der Versicherer 30 Tage Zeit, die Regulierung abzuschließen. Eine Fristverlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich, und der Versicherer muss nachweisen, dass es trotz gebotener Sorgfalt unmöglich war, alle Umstände, die eine Entschädigungszahlung innerhalb von 30 Tagen ermöglichen würden, zu klären.

Höhe der Entschädigung

Die dem Geschädigten zustehende Entschädigung kann entweder auf Grundlage eines Kostenvoranschlags eines Sachverständigen (sogenannte Kostenschätzungsmethode) oder auf Basis der tatsächlichen Reparaturkosten ermittelt werden. Die vom Versicherer gezahlte Entschädigung muss das Fahrzeug des Geschädigten sowohl optisch als auch technisch in den Zustand vor dem Schaden zurückversetzen. Gemäß der geltenden Rechtsprechung haben Geschädigte das Recht, für die Reparatur neue und Originalteile (sofern vorhanden) zu verwenden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Geschädigte im Falle eines Teilschadens im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters Anspruch auf Entschädigung in Höhe der notwendigen und wirtschaftlich gerechtfertigten Kosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in den Zustand vor dem Schaden hat, selbst wenn er die Reparatur nicht durchgeführt und das Fahrzeug im beschädigten Zustand verkauft hat.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte. Wir unterstützen Sie in jeder Phase des Verfahrens, um die Ihnen zustehende Entschädigung und Wiedergutmachung zu erhalten.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 20. August 2024

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