Bei der Beantragung der Markenanmeldung bei einem bestimmten Amt müssen wir eine Liste der Waren oder Dienstleistungen angeben, für die unsere Marke eingetragen werden soll. Dies ist notwendig, da eine allgemeine Markenanmeldung ohne Angabe konkreter Waren oder Dienstleistungen nicht möglich ist.
Waren und Dienstleistungen werden in spezifische Klassen der Internationalen Waren- und Dienstleistungsklassifikation für die Eintragung von Marken (Nizza-Klassifikation) eingeteilt. Diese Klassifikation dient den Vertragsparteien des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 zur Bestimmung des Schutzumfangs einzelner Marken. Sie ermöglicht es beispielsweise, dass eine Marke von einem Unternehmen für Waren der Klasse 10 (Chirurgische Apparate und Instrumente) und von einem anderen Unternehmen für Waren der Klasse 15 (Musikinstrumente) eingetragen wird. Eine Marke kann sowohl mit allgemeineren, einer bestimmten Klasse zugeordneten Begriffen wie „Software“ als auch mit spezifischen Begriffen wie „Internet-Anwendungs- und Serversoftware“ eingetragen werden.
Es ist wichtig zu betonen, dass sowohl allgemeinere als auch spezifischere Begriffe ihre Vor- und Nachteile haben. Die Registrierung eines allgemeinen Begriffs ermöglicht den Schutz über verschiedene Unterkategorien hinweg. Wenn ein Unternehmen beispielsweise derzeit eine bestimmte Dienstleistung oder bestimmte Waren nicht anbietet, dies aber zukünftig plant, vermeidet die Registrierung eines allgemeinen Begriffs eine erneute Anmeldung. Andererseits erhöht die Registrierung allgemeiner Begriffe das Risiko, Rechte Dritter zu verletzen und deren Widerspruch gegen unsere Registrierung zu provozieren. Registrieren wir unsere Marke ausschließlich für „Software für Internetanwendungen und Server“, vermeiden wir einen Konflikt mit dem Inhaber einer ähnlichen Marke für „Computerspielsoftware“. Entscheiden wir uns jedoch für die Registrierung einer Marke in der Kategorie „Software“, müssen wir die Möglichkeit eines Konflikts mit einer identischen oder irreführenden Marke des Unternehmens berücksichtigen, das die Marke „Computerspielsoftware“ registriert hat, da letztere eine Unterkategorie von „Software“ ist.
Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass ein Markeninhaber nach fünf Jahren Registrierung verpflichtet ist, die Marke tatsächlich zu nutzen. Wenn die Marke also für Waren oder Dienstleistungen registriert ist, die wir nicht verkaufen oder anbieten, kann dies Konsequenzen für uns haben. Insbesondere wenn wir Widerspruch gegen die Registrierung einer identischen oder ähnlichen Marke durch ein anderes Unternehmen einlegen, muss dieses häufig einen Nutzungsnachweis erbringen. Haben wir die Marke nicht zur Kennzeichnung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen verwendet, können wir die Registrierung dieser Waren oder Dienstleistungen durch ein anderes Unternehmen möglicherweise nicht verhindern.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wir bei jeder Markenanmeldung eine optimale Liste der Waren und Dienstleistungen erstellen müssen, wobei insbesondere die oben genannten Punkte zu berücksichtigen sind.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Autor: Reihenherausgeber:
