Seit einigen Jahren erfreuen sich insbesondere zwei Begriffe großer Beliebtheit unter Krypto-Enthusiasten: NFT (Non-Fungible Token) und Metaverse. In diesem Beitrag möchte ich mich auf Letzteres konzentrieren, und zwar anhand der Position/Richtlinien des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) zur Markenplatzierung im Metaverse.
Zunächst sollten wir versuchen zu erklären, was das Metaverse ist. Vereinfacht gesagt, ist es eine Verschmelzung von physischer, digitaler und erweiterter Realität. Bildhafter ausgedrückt ist es ein „erweitertes Internet“, in dem wir eine virtuelle Welt mit einer spezifischen, auf den Nutzer zugeschnittenen digitalen Persönlichkeit erleben können. Dies ermöglicht eine unabhängige, neue Wirtschaft und erlaubt dem Nutzer, Dinge auf völlig neue Weise zu erleben. Letztendlich könnte dies beispielsweise dazu führen, dass man über das Metaverse zur Schule geht, ganz zu schweigen von der Teilnahme an Vorlesungen und Konferenzen.
Kommen wir nun zur Position des EUIPO; aufgrund des großen Interesses an der Registrierung von Projekten im Zusammenhang mit dem Thema Metaverse und NFT hat das EUIPO beschlossen, Schulungen durchzuführen, in denen die Position des EUIPO zu den oben genannten Themen dargelegt und Anweisungen gegeben werden, wie bei der Registrierung von Marken konkret vorzugehen ist.
Das EUIPO beschreibt das Metaverse wie folgt: „eine immersive und permanente virtuelle 3D-Welt, in der Menschen über einen Avatar interagieren können“; d. h. frei übersetzt: „eine immersive und permanente virtuelle 3D-Welt, in der Menschen über einen Avatar interagieren können“. Laut EUIPO können Branchen wie Mode, Spiele, Unterhaltung und Bildung erheblich vom Metaverse profitieren; daher ist es wünschenswert, eine allgemein gültige Position zu entwickeln.
Die am häufigsten verwendeten Klassen der Nizza-Klassifikation (der Waren- und Dienstleistungsklassifikation für Markenanmeldungen in der Europäischen Union), die sich auf das Metaverse beziehen, sind die Klassen 9, 35 und 41, d. h. jene, die sich auf vom EUIPO gelistete Waren beziehen, darunter Mode, Spiele, Unterhaltung und Bildung. Doch wo liegt das Problem? Das Metaverse wirft zahlreiche Fragen zu verschiedenen Aspekten von Marken auf, wie beispielsweise:
- Das Problem der Territorialität, insbesondere im Fall des Metaverse, wo der territoriale Umfang nicht offensichtlich oder leicht erkennbar ist. Natürlich lässt sich bestimmen, welche Zielgruppe ein bestimmtes Produkt erreichen soll, aber in einer virtuellen Welt, in der es keine gemeinsamen Indikatoren (wie beispielsweise den Produktpreis) gibt, kann dies schwieriger zu handhaben sein;
- Die Lizenzproblematik: Wenn ein Rechteinhaber die Nutzung seines geistigen Eigentums im Metaverse gestattet, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er dessen uneingeschränkte Nutzung erlaubt (der Umfang der erteilten Lizenz ist entscheidend). Das Problem wird noch komplexer, wenn man bedenkt, dass das Metaverse die potenziellen Nutzungsmöglichkeiten fremden geistigen Eigentums erheblich erweitern wird und die Vorhersage dieser Möglichkeiten eine große Herausforderung darstellt.
Es gibt noch weitere Probleme, aber die oben genannten verdeutlichen meiner Meinung nach die Tragweite und den Umfang des Vorhabens. Wie das EUIPO hervorhebt, ist es erforderlich, die zulässigen Inhalte für virtuelle Güter und die Art der durch ein NFT (im Metaverse) authentifizierten digitalen Artikel zu spezifizieren. Beispiele hierfür sind herunterladbare virtuelle Güter, insbesondere digitale Kunst (Klasse 9 der Nizza-Klassifikation) oder durch ein NFT authentifizierte herunterladbare Musik.
Der praxisorientierte Ansatz des EUIPO zum Metaverse und zu Markenrechten, wie er sich in dem vom EUIPO veröffentlichten Leitfaden widerspiegelt, wurde mit großer Begeisterung aufgenommen. Ein solch komplexes Thema erfordert die Zusammenarbeit von Behörden und Unternehmen, um einen gemeinsamen Rahmen und gemeinsame Kooperationsprinzipien zu entwickeln. Wie bereits erwähnt, stehen das EUIPO und alle am Metaverse Interessierten noch vor zahlreichen Herausforderungen. Die durch das Metaverse angestoßenen Veränderungen sind jedoch vergleichbar mit der Revolution, die das Internet zweifellos darstellte.
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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