Am 27. November 2020 wurde das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über besondere Lösungen im Zusammenhang mit der Prävention, der Bekämpfung und der Eindämmung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und den dadurch verursachten Krisensituationen sowie bestimmter anderer Gesetze verabschiedet.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Fernarbeit für Arbeitnehmer vor, die sich in häuslicher Isolation befinden und keine Symptome von COVID-19 aufweisen oder deren Symptome mild sind.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Isolation für Personen gilt, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden. Grundsätzlich gelten Arbeitnehmer, die sich in Isolation befinden, als arbeitsunfähig und haben daher Anspruch auf Krankengeld oder Krankengeld.
Das Gesetz sieht vor, dass Fernarbeit mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist. Daher sollte der Arbeitnehmer die Fernarbeit beantragen und die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Wird diese erteilt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fernarbeit und erhält dafür eine Vergütung.
Die Änderung berücksichtigt auch, dass im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Mitarbeiters, der sich in häuslicher Isolation befindet, dieser Anspruch auf Krankengeld oder Geldleistungen für den Zeitraum der Isolation hat, in dem er nicht von zu Hause aus gearbeitet hat.
Der Gesetzentwurf wartet noch auf die Unterschrift des Präsidenten.
