Welche Herausforderungen erwarten die Arbeitgeber?


Meine Damen und Herren,
wir haben den Entwurf der Änderung des Arbeitsgesetzbuches erhalten, der voraussichtlich in Kürze dem Sejm vorgelegt wird. Der Änderungsentwurf wird derzeit öffentlich konsultiert.

Das Hauptziel des Gesetzgebers ist die Regelung der Bedingungen für Telearbeit. Die derzeitigen Regelungen zur Telearbeit sind recht allgemein gehalten und werfen sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern Fragen auf. Daher hielt der Gesetzgeber eine Präzisierung für angebracht.

Die Änderung der Vorschriften zur Fernarbeit kann bedeuten, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, zusätzliche Verfahren, Regelungen und Erklärungsvorlagen in ihrem Unternehmen einzuführen.

Wir stellen Ihnen die wichtigsten Annahmen des Entwurfs zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches vor:

  1. Fernarbeit ist nur möglich, wenn der/die Mitarbeiter/in über die notwendigen Räumlichkeiten und technischen Ressourcen für die Fernarbeit verfügt. Der/Die Mitarbeiter/in muss diesbezüglich eine entsprechende Erklärung abgeben.
  2. Der Arbeitgeber wird die Telearbeit nach Rücksprache mit den Arbeitnehmervertretern in einer Betriebsordnung regeln. Die Betriebsordnung wird Folgendes beinhalten:
    1. Gruppen von Mitarbeitern, die von der Fernarbeit betroffen sind,
    2. Regeln zur Ermittlung des Barwerts für den Fall, dass ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Fernarbeit Materialien und Werkzeuge verwendet, die sein Eigentum sind.
    3. Regeln für die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Homeoffice, einschließlich der Methode zur Bestätigung der Anwesenheit des Arbeitnehmers im Homeoffice am Arbeitsplatz ,
    4. Methode und Form der Überwachung der Arbeitsleistung eines Mitarbeiters bei der Fernarbeit.
  3. Die Regeln für die Durchführung der Arbeit können auch im Fernarbeitsauftrag oder in Absprache mit dem Arbeitnehmer festgelegt werden.
  4. Die dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 29 § 3 erteilten Informationen müssen zusätzliche Angaben zur Fernarbeit enthalten.
  5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
    1. Bereitstellung der für die Fernarbeit notwendigen Materialien und Werkzeuge für den im Homeoffice arbeitenden Mitarbeiter,
    2. Deckung der Kosten im Zusammenhang mit Installation, Service, Betrieb und Wartung der Werkzeuge,
    3. Dem Mitarbeiter, der Fernarbeit leistet, wird technischer Support und die notwendige Schulung im Umgang mit den Tools angeboten.
  6. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen entsprechenden Geldbetrag für die Nutzung seiner Materialien und Werkzeuge bei der Ausführung von Fernarbeit.
  7. Es wird notwendig sein, die Grundsätze des Datenschutzes für Mitarbeiter im Homeoffice festzulegen und den Mitarbeitern diesbezügliche Anweisungen und Schulungen anzubieten.
  8. Einige der Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit gegenüber einem im Homeoffice arbeitenden Mitarbeiter sind ausgeschlossen
  9. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für die auszuführende Arbeit vorzubereiten und Informationen über die Grundsätze für die sichere und hygienische Durchführung von Fernarbeit zu entwickeln, wobei insbesondere die Auswirkungen dieser Arbeit auf das Sehvermögen sowie das Muskel- und Skelettsystem zu berücksichtigen sind.
  10. Bevor einem Mitarbeiter die Arbeit im Homeoffice gestattet wird, muss dieser dem Arbeitgeber eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz am Wohnort des Mitarbeiters oder an einem anderen von ihm festgelegten Ort sichere und hygienische Arbeitsbedingungen gewährleistet. Bei der Ausübung der Homeoffice-Tätigkeit ist der Mitarbeiter für die ordnungsgemäße Einrichtung seines Homeoffice-Arbeitsplatzes verantwortlich.

Unsere Kanzlei verfolgt den Änderungsentwurf aufmerksam, um Sie bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung Ihrer Verpflichtungen gemäß dem Arbeitsgesetzbuch zu unterstützen. Gerne prüfen wir auch Ihre bestehenden Regelungen und sonstigen Dokumente zum Thema Telearbeit.

Dieses Material dient Informationszwecken und wurde auf Grundlage des Gesetzentwurfs zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches erstellt.


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