Geldwäsche betrifft nicht nur Fiatwährungen, sondern auch Kryptowährungen. Die Entwicklung neuer Technologien birgt neben ihren unbestreitbaren Vorteilen zahlreiche Möglichkeiten für Missbrauch verschiedenster Art und führt zu bisher unbekannten Formen der Kriminalität.

Als Reaktion auf die wachsende Beliebtheit von Kryptowährungen haben sowohl die EU- als auch die polnischen Geldwäschebestimmungen besondere Verpflichtungen für Unternehmen eingeführt, die mit dem Handel und der Verwahrung virtueller Währungen befasst sind.

Von zentraler Bedeutung für den Kryptowährungsmarkt in Polen ist zweifellos das Gesetz vom 1. März 2018 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, mit dem die EU-Richtlinien AML IV und teilweise AML V in das polnische Rechtssystem umgesetzt wurden.

Dieses Gesetz führte nicht nur eine rechtliche Definition von „virtueller Währung“ in das polnische Rechtssystem ein, sondern erweiterte auch die Liste der Verpflichteten um „Unternehmen, die Geschäftstätigkeiten ausüben, die in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der folgenden Bereiche bestehen:

  1. Austausch zwischen virtuellen Währungen und Zahlungsmitteln;
  2. Tauschgeschäfte zwischen virtuellen Währungen;
  3. Vermittlung bei dem unter Punkt 1 oder 2 genannten Austausch.

Anmerkung am Rande: Die oben genannte Liste der Einrichtungen ist wesentlich umfangreicher als die in der Richtlinie 2018/843 vorgeschlagene, welche den Umtausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen oder die Vermittlung beim Umtausch von Kryptowährungen nicht abdeckt.

Nach geltendem Recht sind Sie verpflichtet, finanzielle Sicherheitsmaßnahmen für Ihre Kunden zu ergreifen, wenn Sie auch nur eine der oben genannten Dienstleistungen im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit anbieten. Insbesondere sollten Sie Folgendes beachten:

  • Risikobewertungen durchführen und Verfahren implementieren, die die Überprüfung von Auftragnehmern, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, ermöglichen;
  • analysiert durchgeführte Transaktionen;
  • Personen ernennen, die für die Erfüllung der sich aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Verpflichtungen verantwortlich sind (Geldwäschebeauftragter).

Es ist wichtig zu beachten, dass die Nichteinhaltung von AML-Verfahren einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellt, der die Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe von bis zu 1.000.000 EUR gegen das betreffende Unternehmen zur Folge haben kann.


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