Die Steuerverordnung regelt per Definition das Verfahren im Umgang mit der Steuerverwaltung. Durch zahlreiche Änderungen wurde sie erheblich erweitert. Sie regelt auch Sachverhalte, die nach Ansicht von Steuerrechtlern in separaten Rechtsakten geregelt werden sollten, wie etwa die Sperrung von Bankkonten und Vereinbarungen mit der Verwaltung. Neben den zahlreichen Gesetzesänderungen wurde von einem Team von Steuerrechtsexperten unter der Leitung von Professor Leonard Etel eine völlig neue Verordnung entworfen. Dieser Entwurf wurde jedoch nie verabschiedet.

Wir präsentieren Ihnen diese Informationen zur Steuerverordnung nicht, weil wir ihr besonders zugetan sind. Der Grund dafür ist der Entwurf einer weiteren Änderung, den ich Ihnen gerne vorstellen möchte.

Die geplanten Änderungen umfassen sowohl solche, die für die Steuerzahler von Vorteil sind, als auch solche, die die Befugnisse der Steuerbehörden erweitern. Die wichtigsten davon sind:

  1. Einschränkung der Aussetzung der Verjährungsfrist im Falle der Einleitung eines Verfahrens in einem Fall, der eine Steuerstraftat oder ein Steuervergehen betrifft.

Derzeit hemmt die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens die Verjährungsfrist. Obwohl der Oberste Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. Mai 2021 (Az. I FPS 1/21) festgestellt hat, dass die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens die Verjährungsfrist für Steuern nicht hemmt, hat sich die Praxis der Finanzbehörden in dieser Hinsicht nicht geändert. In den meisten Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichte darüber, ob die Verjährungsfrist gehemmt ist oder nicht.

Der vorgeschlagene Lösungsansatz behebt das oben genannte Problem nicht vollständig, reduziert es aber erheblich. Laut Entwurf schließt die Aussetzung der Verjährungsfrist die Einleitung steuerstrafrechtlicher Verfahren in Fällen aus, die Verstöße gegen bestimmte Artikel des Steuerstrafgesetzbuches betreffen. Dies bedeutet, dass die Einleitung steuerstrafrechtlicher Verfahren in Fällen geringfügiger Delikte oder schwerer Straftaten, bei denen der Schadenersatz gering ist (bis zum 200-Fachen des Mindestlohns), die Verjährungsfrist für die Steuer nicht unterbricht.

  1. Verlängerung der Verjährungsfrist im Falle einer Berichtigung

Die Verjährungsfrist beträgt derzeit fünf Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Steuer fällig wurde. Es wird vorgeschlagen, diese Frist um zwölf Monate zu verlängern, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der zwölf Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Korrektur einreicht, die die geschuldete Steuer reduziert, den Verlust erhöht oder die Steuererstattung erhöht.

  1. Erhöhung des Steuerbetrags, den ein Steuerzahler zahlen kann

Grundsätzlich trägt jeder seine eigenen Steuerschulden. Die Vorschriften erlauben die Zahlung von Steuern für andere Personen bis zu einem Betrag von 1.000 PLN. Die vorgeschlagene Änderung erhöht diese Grenze auf 5.000 PLN.

  1. Änderungen der Steuerregelungen (MDR)

Bezüglich Steuergestaltungen werden Einschränkungen bei der Meldung nationaler Gestaltungen vorgeschlagen (die Meldepflicht basiert nicht auf einer EU-Richtlinie, sondern ist eine Idee des polnischen Gesetzgebers). Die Möglichkeit, verbindliche Auskünfte zu Steuergestaltungen zu erteilen, ist ebenfalls vorgesehen. Auch die berufliche Schweigepflicht von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Anwälten wird thematisiert; demnach sind diese nicht verpflichtet, Informationen über die Steuergestaltungen ihrer Mandanten offenzulegen.

  1. Vertretung einer nicht am Verfahren beteiligten Partei durch einen Anwalt

Nach den geltenden Bestimmungen kann nur eine Verfahrenspartei durch einen Vertreter auftreten. Es wird vorgeschlagen, dass auch andere zur Stellungnahme oder Einreichung von Unterlagen aufgeforderte Stellen dieses Recht erhalten. Sie könnten durch einen bestellten Generalvertreter auftreten.

  1. Fernverhandlungen von Zeugen in Steuerverfahren

Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Zeugenbefragung per Videokonferenz einzuführen. Derzeit müssen Zeugen persönlich im Finanzamt erscheinen, um befragt zu werden.

  1. Änderungen des Finanzstrafgesetzbuches – Standardstrafe

Es wird vorgeschlagen, in Steuerstrafsachen eine Standardstrafe einzuführen. Derzeit gilt diese Regelung nur für geringfügige (nicht steuerrechtliche) Delikte. Die Zahlung einer solchen Strafe käme deren Annahme gleich, während die Nichtzahlung als Ablehnung der Strafe gewertet würde und eine gerichtliche Verhandlung zur Folge hätte.

Den Inhalt des Entwurfs zur Änderung der Steuerverordnung finden Sie auf der Website des Regierungsgesetzgebungszentrums: https://legislacja.gov.pl/projekt/12396201/katalog/13119151

Als grundlegendes Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes ist der 1. Januar 2026 vorgesehen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 6. April 2025

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