Ende der öffentlichen Konsultation. Stellungnahme.

Über eine Million Familienunternehmen in Polen, die 18 % des BIP erwirtschaften, haben auf diesen Moment gewartet. Das Familienstiftungsgesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Es gewährt dem Vermögen von Familienstiftungen besonderen Schutz vor Aufteilung, Veräußerung oder feindlicher Übernahme. Laut Gesetzesbegründung schränkt der aktuelle Rechtsrahmen die Möglichkeiten älterer Familienunternehmen zur Unternehmensnachfolge ein. Fehlt es an einem Nachfolger oder einer Einigung innerhalb der Familie, entscheiden sich die Inhaber oft für den Verkauf des Unternehmens, was zum Verlust seines familiären Charakters führt. Die Regierung will Situationen verhindern, in denen „Kinder das Vermögen ihrer Eltern aufteilen, deren Nachkommen es dann weiter in kleinere Anteile aufteilen und eigene, auch unternehmensfremde Pläne verfolgen“. Dem Gesetzesentwurf zufolge soll die Familienstiftung das Vermögen verwalten, dessen Schutz gewährleisten und den vom Stifter bestimmten Begünstigten finanziell unterstützen. Der Stifter (eine natürliche Person mit voller Rechtsfähigkeit) bestimmt die Begünstigten der Stiftung, bei denen es sich um natürliche Personen oder gemeinnützige Organisationen handeln kann.

Eine Familienstiftung wird mit der Eintragung in das Familienstiftungsregister gegründet und erlangt Rechtspersönlichkeit. Dies geschieht durch die Erklärung des Stifters zur Errichtung einer Familienstiftung in der Satzung oder in einem notariellen Testament. Der Name (das Markenzeichen) der Stiftung wird mit dem Zusatz „Familienstiftung“ oder der Abkürzung „FR“ versehen. Die Angelegenheiten der Stiftung werden von einem Vorstand geleitet. Die Aufsicht obliegt einem Kuratorium. Wichtig ist, dass eine Familienstiftung keine Geschäftstätigkeit ausüben darf. Warum wurde diese Regelung gewählt? Dafür gibt es zwei Gründe: Unabhängig davon, ob die Partner natürliche oder juristische Personen sind, gelten sie nicht als Unternehmer. Wichtiger noch: Die Ausübung einer Geschäftstätigkeit birgt Risiken, was dem Hauptzweck von Familienstiftungen – dem Schutz des angesammelten Vermögens – widerspricht. Wie kann eine Familienstiftung also ihr Vermögen vermehren? Durch Investitionen in Aktien und Wertpapiere anderer Unternehmen. Laut Gesetzesentwurf ist der Stifter verpflichtet, ein Betriebskapital von mindestens 100.000 PLN einzubringen. Der Gesetzentwurf sieht Rechtsschutz für die Gläubiger des Stifters vor, indem er die Übertragung des gesamten Vermögens an die Stiftung verhindert. In diesem Fall würde die Stiftung die Schulden des Stifters (bis zur Höhe des Wertes des eingebrachten Vermögens) begleichen.

Der wichtigste Aspekt der vorgeschlagenen Steuerlösungen ist die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Familienstiftung. Diese Einbringung ist steuerfrei. Erbschaft- und Schenkungsteuer fallen nicht auf die Leistungen oder das Vermögen der Stiftung nach deren Auflösung an, die dem Stifter und seinen engsten Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Stiefkinder, Stiefvater, Stiefmutter) zustehen. Andere Begünstigte außerhalb der Familie zahlen hingegen 19 % Steuer. Die Körperschaftsteuer wird der Stiftung nur auf ihre Einkünfte, wie beispielsweise Dividenden aus Aktien von Unternehmen oder Investmentfonds, auferlegt. Hinsichtlich des Steuersatzes gilt für Stiftungen jedoch nicht der ermäßigte Steuersatz von 9 %, sondern sie werden nach den allgemeinen Steuergrundsätzen besteuert.

Familienstiftungen stellen eine neue Lösung im polnischen Rechtssystem dar, obwohl sie außerhalb unseres Landes bekannt und verbreitet sind.

Familienstiftung und Unternehmen – Unterschiede

Der grundlegende Unterschied besteht darin, dass die Erben nicht Teilhaber der Stiftung werden und ihre Rechte weder übertragen noch an ihre Nachfolger weitergeben können. Wenn eine Familie das Unternehmen nicht für zukünftige Generationen erhalten möchte und die Erben ihren Anteil veräußern oder aus dem Familienunternehmen ausscheiden möchten, ist die Gründung einer Familienstiftung möglicherweise nicht die beste Lösung – der Grundgedanke einer Familienstiftung ist die generationenübergreifende Nachfolge. Eine Familienstiftung arbeitet nicht nach denselben Prinzipien wie eine Handelsgesellschaft, obwohl es auch hier gewisse Ähnlichkeiten gibt (beispielsweise ist der Stiftungsrat für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung und Steuerung der Geschäftstätigkeit zuständig, der sogenannte Treuhandrat übt keine Aufsichtsfunktion aus, und Beschlüsse zu Angelegenheiten, die in der Satzung oder den gesetzlichen Bestimmungen der Familienstiftung festgelegt sind, werden von der sogenannten Begünstigtenversammlung gefasst). Begünstigte einer Familienstiftung können vom Stifter bestimmte natürliche Personen, also enge Vertraute oder Familienmitglieder, sowie gemeinnützige Organisationen sein.

Zusammenfassung

Wie bereits erwähnt, kann eine Familienstiftung durch einen Gründungsakt oder ein Testament errichtet werden – eine notarielle Beurkundung ist erforderlich. Im Nationalen Gerichtsregister (KRS) wird ein spezielles öffentliches Register für Familienstiftungen eingerichtet. Die Stiftung selbst unterliegt einer vom Stifter festgelegten Satzung – auch hierfür ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Der Stifter muss Vermögenswerte im Wert von mindestens 100.000 PLN in die Stiftung einbringen, die zur Erreichung ihrer Ziele verwendet werden. Wichtig ist, dass dies nicht als Einkommen im Sinne der Körperschaftsteuergesetze gilt.

Die Errichtung und Auflösung von Stiftungen sollen steuerneutral erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht die Erhebung der Körperschaftsteuer auf Zuwendungen an Stiftungen vor, wobei aus solchen Zuwendungen keine Einkünfte generiert werden. Eine Familienstiftung ist jedoch nicht von der Körperschaftsteuer befreit – entgegen der ursprünglichen Annahme in den ersten Entwürfen des Gesetzentwurfs. Hält eine Stiftung Anteile an Unternehmen, erzielt sie Dividendeneinkünfte aus diesen Familienunternehmen. Diese Ausschüttungen sind bereits steuerpflichtig (keine Dividendenbefreiung). Die Besteuerung erfolgt somit zum Zeitpunkt der Dividendenzahlung und nicht erst bei der Ausschüttung an die Begünstigten, was ungünstig ist. Die vorgeschlagenen Regelungen zur Besteuerung von Ausschüttungen an direkte Familienangehörige, die Begünstigte sind, sind teilweise vorteilhaft – dies soll in Übereinstimmung mit dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz erfolgen. Wie bereits erwähnt, werden Einkünfte aus der Tätigkeit von Stiftungsunternehmen nach ähnlichen Regeln wie Körperschaften besteuert. Die Besteuerung der Ausschüttungen an die Begünstigten erfolgt daher ähnlich wie die Besteuerung von Unternehmensanteilen, wobei die Besteuerung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Stiftungsdividende und nicht zum Zeitpunkt der Auszahlung der Gelder an die Begünstigten erfolgt. Von der Stiftung einbehaltene Einkünfte werden unabhängig von ihrer Ausschüttung an die Begünstigten besteuert.

Ein weiterer Vorschlag, der im Rahmen der öffentlichen Konsultationen neben der bereits erwähnten „Umkehrung“ des Besteuerungsmodells für Familienstiftungen unterbreitet wurde, befasste sich auch mit dem Pflichtteilsanspruch der Erben. Der Gesetzentwurf sieht zudem Änderungen im Erbrecht hinsichtlich des Pflichtteils vor. Zuwendungen an eine Familienstiftung würden als Schenkungen an Erben oder andere Pflichtteilsberechtigte behandelt. Dies soll zwar Nachteile für Pflichtteilsberechtigte verhindern, könnte aber in der Praxis zu Liquiditätsproblemen bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen führen. Diese Bedenken wurden während der Konsultationen geäußert, letztlich beschränkte sich das Recht auf Pflichtteilsanspruch gegenüber einer Familienstiftung jedoch auf die Möglichkeit des Verpflichteten, eine Stundung oder Ratenzahlung oder in Ausnahmefällen eine Reduzierung zu beantragen. Geplant ist außerdem, den Pflichtteil um alle Leistungen zu mindern, die der Berechtigte von der Familienstiftung erhält.

Trotz einiger Vorbehalte ist der Gesamtvorschlag für Familienstiftungen positiv zu bewerten, da er die Kontinuität und den Fortbestand generationsübergreifender Unternehmen sichern soll. Er kann Familienunternehmen zudem mehr Sicherheit bieten, indem er die Regeln für die Übertragung der Geschäftsführung an diese festlegt. Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2021 dem Parlament vorgelegt und soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Wenn Sie Fragen haben oder Ihre Nachfolge planen möchten, wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Natalia Serwińska ( n.serwinska@kglegal.pl ).

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