Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem Rechtsstreit um die Mehrwertsteuer-Vorauszahlungspflicht bei innergemeinschaftlichen Kraftstoffkäufen zugunsten polnischer Unternehmer entschieden. Das Verfahren wurde auf Antrag des Obersten Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit einer Streitigkeit zwischen der G. sp. z o. o. und dem Direktor der Finanzverwaltungskammer Bydgoszcz durchgeführt. Grundlage des Verfahrens waren folgende Sachverhalte.

Im Dezember 2016 tätigte die G. sp. z o. o. 20 innergemeinschaftliche Käufe von Dieselkraftstoff (CN-Code 2710 19 43). Die Steuerbehörde stellte fest, dass die Käufe unter den zweiten Fall des Artikels 103 Absatz 5a des Umsatzsteuergesetzes fielen, nämlich die Einfuhr von Waren aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein Zolllager. Da die G. sp. z o. o. die fällige Umsatzsteuer nicht innerhalb von fünf Tagen nach Einfuhr des Dieselkraftstoffs entrichtet und keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben hatte, verpflichtete die Steuerbehörde die G. sp. z o. o. mit Bescheid vom 6. April 2018 zur sofortigen Zahlung der fälligen Umsatzsteuer zuzüglich Verzugszinsen.

Das Unternehmen legte gegen die Entscheidung Berufung ein, und der Fall ging bis zum Obersten Verwaltungsgericht. Da das Oberste Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der polnischen Vorschriften zur Vorauszahlung der Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Kraftstoffkäufe mit EU-Recht, d. h. mit Artikel 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Artikeln 69, 206 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010, hatte, erließ es ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Der EuGH entschied in seinem Urteil, dass die Artikel 69, 206 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen seien, dass sie einer Bestimmung des polnischen Rechts entgegenstehen, die eine Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Kraftstoffen vorschreibt, bevor diese Steuer im Sinne von Artikel 69 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällig wird.

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