Viele Arbeitgeber haben Schwierigkeiten, von besonders fahrlässigen Mitarbeitern Schadensersatz für Schäden am Firmeneigentum zu erhalten – dazu gehören beispielsweise Firmenwagen, Laptops, Maschinen oder andere Gegenstände, die dem Arbeitgeber gehören und für die Arbeit bestimmt sind. Auch die Geltendmachung von Schadensersatz für Handlungen oder Unterlassungen eines Mitarbeiters, die dem Arbeitgeber Schaden zugefügt haben, kann sich als schwierig erweisen. Die grundlegende Frage ist jedoch, ob der Mitarbeiter für solche Schäden haftet

Haftung des Arbeitnehmers für Schäden

Grundsätzlich haftet ein Arbeitnehmer für Schäden, die er seinem Arbeitgeber zufügt. Die Höhe der Haftung ist jedoch abhängig vom Verschulden des Verursachers begrenzt. In der Regel haftet ein Arbeitnehmer maximal bis zu drei Monatsgehältern. Eine Ausnahme besteht nur bei vorsätzlicher Schadensverursachung; in diesem Fall haftet der Arbeitnehmer in voller Höhe des Schadens.

Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Haftung eines Arbeitnehmers auf den dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Schaden beschränkt ist. Dieser Schaden entsteht durch ein normales Kausalverhältnis zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers und dem entstandenen Schaden. Dies bezieht sich auf Handlungen, die im normalen Geschäftsverlauf (ohne unvorhergesehene Umstände, selbst wenn diese nicht vorhersehbar waren) zu einem Schaden führen.

Eigentum des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers

Die Haftung von Arbeitnehmern für ihnen anvertrautes Eigentum unterscheidet sich insofern, als sie verpflichtet sind, dieses zurückzugeben oder darüber Rechenschaft abzulegen. Dies umfasst nicht nur Geld, sondern auch Arbeitskleidung, Werkzeuge und andere Gegenstände. In einem solchen Fall haftet der Arbeitnehmer für den gesamten entstandenen Schaden.

Ein Arbeitnehmer kann von der Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass der Schaden durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb seiner Kontrolle lagen.

Verpflichtung zur Rückgabe anvertrauten Eigentums

Ein Arbeitgeber hat das Recht, die Rückgabe anvertrauter Gegenstände von einem Arbeitnehmer zu verlangen, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis endet oder fortbesteht, da der Arbeitnehmer die alleinige Verfügungsgewalt über die Gegenstände hat. Die Pflicht zur Rückgabe auf Verlangen des Arbeitgebers ergibt sich aus Artikel 124 des Arbeitsgesetzbuches. Im Falle einer solchen Aufforderung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Voraus darüber informieren und ihm gleichzeitig Ort und Zeitpunkt der Rückgabe mitteilen. Es gibt jedoch keine Regelungen, die es einem Arbeitgeber untersagen, die Rückgabe von Gegenständen von einem krankheitsbeurlaubten Arbeitnehmer zu verlangen.

Wie kann man eine Entschädigung erhalten?

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Arbeitnehmer erfordert in der Regel ein Gerichtsverfahren, in dem der Arbeitgeber nicht nur das Verschulden, die Haftung und das schadensverursachende Verhalten des Arbeitnehmers, sondern auch die Höhe des Schadens nachweisen muss. Daher ist es ratsam, bereits in der Vorbereitungsphase einer solchen Klage die für das Verfahren notwendigen Beweise zu sammeln.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 26. September 2024

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