Am 6. Juli 2021 erließ der Oberste Gerichtshof im Rechtssache III CZP 34/20 einen Beschluss zur Entschädigung von Geschädigten, deren Schäden durch den Kontakt mit einem gefährlichen Produkt verursacht wurden. Dieser Beschluss präzisiert sowohl den Umfang der Herstellerhaftung als auch die Beweislastverteilung in Fällen mit gefährlichen Produkten.

Herstellerverantwortung

Die Herstellerhaftung für gefährliche Produkte ist im polnischen Recht hauptsächlich durch das Gesetz über die besonderen Haftungsbedingungen für Schäden durch gefährliche Produkte und die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Schadenshaftung geregelt. Charakteristisch für diese Haftung ist ihr objektiver Charakter; ein Nachweis des Verschuldens des Herstellers ist nicht erforderlich.

Nachweis eines kausalen Zusammenhangs

Es ist entscheidend, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Produkt und dem Schaden nachzuweisen, wodurch der Geschädigte seine Ansprüche effektiver geltend machen kann als im Rahmen der herkömmlichen Deliktshaftung. Der Oberste Gerichtshof hat unmissverständlich bestätigt, dass der Geschädigte nicht nur Anspruch auf Schadensersatz für Sachschäden, sondern auch auf Entschädigung für den erlittenen Schaden hat.

Höhe der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung sollte individuell festgelegt werden und Faktoren wie die Intensität und Dauer des Leidens, die Auswirkungen des Schadens auf das tägliche Leben des Geschädigten, gesundheitliche und psychische Folgen sowie die Umstände, die zum Eintritt des Schadens geführt haben, berücksichtigen.

Gefährliche Eigenschaften des Produkts

Die Entschließung stellt klar, dass in Fällen, in denen Schadensersatz für Schäden durch ein gefährliches Produkt gefordert wird, der Geschädigte nachweisen muss, dass der Schaden auf die gefährlichen Eigenschaften des Produkts zurückzuführen ist. Dies wird als Beweislast für die Schadensursache bezeichnet und erfordert in der Praxis die Vorlage technischer Dokumentationen zum Produkt, eines Sachverständigengutachtens zur Produktsicherheit sowie Zeugenaussagen von Personen oder Verbrauchern, die mit dem Produkt in Kontakt gekommen sind. Der Hersteller kann jedoch argumentieren, dass das Produkt nicht gefährlich war, dass der Schaden durch unsachgemäße Verwendung des Produkts entstanden ist oder dass der Geschädigte die Anweisungen oder Empfehlungen des Herstellers nicht befolgt hat. Solche Argumente können die Haftung des Herstellers einschränken oder ausschließen; im Falle eines objektiv gefährlichen Produkts liegt die Beweislast für die Sicherheit jedoch beim Hersteller.

Nachweis der Schadensursache

Wie der Oberste Gerichtshof in der betreffenden Entscheidung zutreffend feststellte , ist es entscheidend nachzuweisen, dass die Schadensursache in der unerwarteten, gefährlichen Funktionsweise eines normalerweise verwendeten Produkts lag. Dies entspricht dem Nachweis, dass die Schadensursache im Produkt selbst lag, das eine gefährliche Eigenschaft aufwies (z. B. eine Flasche in einem explosionsgefährdeten Zustand), und nicht in äußeren Umständen. Dies rechtfertigt hinreichend die Haftung des Herstellers für den entstandenen Schaden. Es gibt jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass der Geschädigte stets die konkrete Ursache (Fehler, Mangel) nachweisen muss, die die gefährliche Funktionsweise verursacht hat.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 6. Juli 2021 hat weitreichende Folgen für Verbraucher und Unternehmen. Verbraucher können nun direkter Schadensersatz geltend machen, ohne die Schuld des Herstellers nachweisen zu müssen. Dies vereinfacht das Verfahren und erhöht die Chancen auf eine Entschädigung. Hersteller werden durch die Entscheidung dazu angehalten, strenge Qualitätskontrollverfahren einzuführen und die Produktsicherheit zu dokumentieren, um sich im Schadensfall wirksam verteidigen zu können.


Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 27. August 2025.

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