Entwurf genannt ), auf der Website des Regierungsgesetzgebungszentrums veröffentlicht.

Die neueste Fassung des Gesetzentwurfs wurde bereits dem Ständigen Ausschuss des Ministerrats zur Prüfung vorgelegt. Der Fortschritt des Gesetzgebungsverfahrens und das beschleunigte Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes deuten mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass der Gesetzentwurf dem Sejm vorgelegt und noch vor den Wahlen verabschiedet wird.

In diesem Artikel werden die wichtigsten Änderungen erläutert, die das neueste Projekt im Vergleich zu seinen Vorgängern mit sich bringt.

1. Änderungen im internen Berichtswesen

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzentwurfs können private Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten auf der Grundlage einer Vereinbarung gemeinsame Regeln für den Empfang und die Überprüfung von Berichten und die Durchführung von Erläuterungsverfahren festlegen, sofern die durchgeführten Tätigkeiten mit dem Gesetz vereinbar sind.

Darüber hinaus wurde der Begriff „Anreizsystem“ zur Priorisierung der internen Berichterstattung aus der Liste der obligatorischen Elemente des internen Verfahrens gestrichen und in die Liste der optionalen Bestandteile dieses Verfahrens verschoben. Die Begründung zum Gesetzentwurf erläutert zudem, wie das „Anreizsystem“ zu verstehen ist.

2. Änderungen bei der externen Berichterstattung

Der Entwurf sieht außerdem Änderungen beim Schutz von Hinweisgebern vor Vergeltungsmaßnahmen im Falle einer externen Meldung vor. Laut Entwurf beginnt der Schutz für Hinweisgeber erst, nachdem diese von einer öffentlichen Behörde eine Schutzbescheinigung (von Amts wegen) erhalten haben. Die Behörde hat eine Richtfrist von 30 Tagen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung (Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 36 des Entwurfs).

Wie in der Projektbegründung erläutert, soll die Einführung dieser Lösung die externe Berichterstattung reduzieren und die interne Berichterstattung fördern.

3. Änderungen der Datenaufbewahrungsfrist

Unternehmen sollten zudem die verlängerte Aufbewahrungsfrist für Daten beachten, die im Zusammenhang mit dem Eingang einer Meldung oder dem Ergreifen von Maßnahmen verarbeitet werden. Laut dem aktuellen Entwurf beträgt diese Frist drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem ein konkreter Fall gemäß einer der im Entwurf genannten Methoden abgeschlossen wurde (in der vorherigen Fassung des Entwurfs betrug diese Frist 15 Monate).

4. Änderungen im Anwendungsbereich der Vacatio legis

Das analysierte Projekt sieht auch eine Änderung des Datums des Inkrafttretens der Bestimmungen des Whistleblower-Gesetzes vor.

Aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in Polen tritt das Gesetz voraussichtlich zwei Monate nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Ausgenommen hiervon sind bestimmte Bestimmungen, die bereits am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

5. Änderungen im Aufgabenbereich der Stellen, die zur Entgegennahme externer Berichte befugt sind.

Gemäß den vorgeschlagenen Regelungen wurde die polnische Finanzaufsichtsbehörde aus der Definition von „öffentlicher Stelle“ gestrichen. Dies bedeutet, dass die genannte Einrichtung nicht mehr befugt ist, externe Meldungen entgegenzunehmen.

Die staatliche Arbeitskammer bleibt ihrerseits die zentrale Institution, die externe Meldungen entgegennimmt, wenn der Meldende die zuständige Behörde nicht ermitteln kann. Der neue Gesetzentwurf enthält zudem detailliertere Bestimmungen zur Rolle und den Aufgaben der staatlichen Arbeitskammer im externen Meldesystem.

Link zum Projekt: https://legislatka.rcl.gov.pl/projekt/12352401/katalog/12822882#12822882

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 30. Mai 2023

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