Der Freibetrag für Erbschafts- und Schenkungssteuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis (Verwandtschaftsgrad) der Beteiligten ab. Dieser Betrag beträgt:
- PLN 9.637 – wenn der Käufer einer Steuergruppe I angehört,
- PLN 7.276 – wenn der Käufer einer Steuergruppe II angehört,
- PLN 4.902 – wenn der Käufer einer Steuergruppe III angehört.
Zur Steuergruppe I gehören: Ehepartner, Nachkommen, Vorfahren, Stiefsohn, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Geschwister, Stiefvater, Stiefmutter und Schwiegereltern.
Zur Steuergruppe II gehören: Nachkommen von Geschwistern, Geschwister der Eltern, Nachkommen und Ehepartner von Stiefkindern, Ehepartner von Geschwistern und Geschwister von Ehepartnern, Ehepartner von Geschwistern von Ehepartnern, Ehepartner anderer Nachkommen.
Gruppe III umfasst: sonstige Käufer.
Wichtig ist auch die Erwähnung der Steuergruppe „0“. Dazu gehören Ehepartner, Nachkommen, Vorfahren, Stiefsöhne, Geschwister, Stiefväter und Stiefmütter. Diese Personen sind von der Besteuerung befreit, sofern sie die Schenkung/Erbschaft innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dem Finanzamt melden. Im Falle einer Geldschenkung muss dies zusätzlich durch einen Überweisungsnachweis auf das Konto des Empfängers per Postanweisung belegt werden.
Der Steuerfreibetrag für jede Steuergruppe in der festgelegten Höhe gilt seit dem 1. Januar 2003. Damals betrug er etwa das Zwölffache (Gruppe I), Neunfache (Gruppe II) bzw. Sechsfache (Gruppe III) des jeweils geltenden Mindestlohns. Nach 20 Jahren beschloss der Gesetzgeber, den Steuerfreibetrag an den Mindestlohn anzugleichen. Daher beträgt der Steuerfreibetrag ab dem 1. Juli:
- PLN 36.120 – wenn der Käufer einer Steuergruppe I angehört,
- 27.090 PLN – wenn der Käufer einer Steuergruppe II angehört,
- PLN 18.060 – wenn der Käufer einer Steuergruppe III angehört.
Bei mehreren Spenden derselben Person werden diese über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. Juli 2023 zusammengefasst.
Die Änderung hob jedoch die Bestimmungen auf, die den Steuerfreibetrag für Spenden von mehreren Spendern, die sogenannte Sammelsteuer, begrenzten. Änderungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, die Bestimmungen zur Besteuerung von Spenden über 54.180 PLN von mehreren Spendern enthielten, wurden zwar vom Präsidenten unterzeichnet, aber während der Parlamentspause wieder aufgehoben. Daher sind sie rechtlich nicht mehr wirksam.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
