Der Jahresbeginn dient nicht nur der Planung, sondern auch der Rückschau auf das vergangene Jahr. Unternehmen müssen verschiedene steuerliche Pflichten erfüllen. Dazu gehört die Abgabe der jährlichen Steuererklärung für Vorauszahlungen (PIT-4R) und der jährlichen Einkommensteuererklärung für Vorauszahlungen (PIT-11).

Obwohl die Namen beider Formen ähnlich klingen, bestehen zwischen ihnen erhebliche Unterschiede.

PIT-4R

Dieses Formular wird vom Arbeitgeber, einschließlich solcher mit Werkverträgen oder befristeten Arbeitsverträgen, beim Finanzamt eingereicht. Es belegt die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers als Einkommensteuerzahler durch die Einziehung von Lohnsteuervorauszahlungen. Das Formular listet alle Steuerzahler auf, für die Vorauszahlungen geleistet wurden, sowie die jeweiligen Beträge. Es ist ausschließlich an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Aufgrund zahlreicher Steuervorteile für Arbeitnehmer und des höheren Steuerfreibetrags sind Arbeitgeber nicht immer verpflichtet, Steuervorauszahlungen zu erheben. Es stellt sich die Frage, ob sie in diesem Fall dennoch ein PIT-4R-Formular ausfüllen müssen. Die Antwort ist jedoch nicht eindeutig. Hat der Arbeitgeber im Laufe des Jahres keine Vorauszahlungen erhoben, weil der Arbeitnehmer von Steuerbefreiungen für junge Menschen, Senioren, Rückkehrer aus dem Ausland oder Arbeitnehmer mit mindestens vier Kindern profitiert, muss er diese nicht im PIT-4R-Formular angeben, solange das Einkommen den Freibetrag (85.528 PLN) nicht übersteigt. Ein PIT-4R-Formular muss jedoch eingereicht werden, wenn der Arbeitgeber aufgrund des geringen Einkommens des Arbeitnehmers keine Steuervorauszahlungen erhoben hat. Ebenso muss ein PIT-4R-Formular eingereicht werden, wenn der Arbeitgeber im Jahr 2023 keine Arbeitnehmer beschäftigt hat, aber das Gehalt für Dezember 2022 im Januar 2023 ausgezahlt hat.

PIT-11

Das Formular wird beim Finanzamt eingereicht und dem Arbeitnehmer zugestellt. Anders als beim Formular PIT-4R ist für die Einreichung dieses Formulars das Finanzamt des Arbeitnehmers zuständig. Das Formular wird für jeden Arbeitnehmer separat erstellt. Es enthält Angaben zu Einkommen, steuerlich absetzbaren Ausgaben, Einkünften (einschließlich steuerfreier Einkünfte) und erhaltenen Vorauszahlungen.

Die Pflicht zur Erstellung des Formulars PIT-11 besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber im Laufe des Jahres Vorauszahlungen erhalten hat. Entscheidend ist allein, ob der Arbeitnehmer Einkommen erzielt hat. Wird die Vergütung monatlich im Voraus gezahlt und der Arbeitnehmer im Dezember eingestellt, muss daher ein separates Formular ausgefüllt werden. Erfolgt die Vergütung hingegen im Nachhinein, besteht keine Verpflichtung dazu.

Fristen

Sowohl das Formular PIT-4R als auch das Formular PIT-11 müssen bis Ende Januar beim Finanzamt eingereicht werden. Die Einreichung ist ausschließlich elektronisch möglich, beispielsweise über e-Deklaracje. Das Formular PIT-11 muss dem Arbeitnehmer (in Papierform oder elektronisch) bis Ende Februar zugestellt werden.

Die Nichteinhaltung von Fristen wird mit einer Geldstrafe geahndet. Um Strafen zu vermeiden, reichen Sie die erforderlichen Formulare so schnell wie möglich ein und erstatten Sie Anzeige.

Ihr e-PIT für Unternehmer

Wie das Finanzministerium bekannt gab, steht Einzelunternehmern (KMU) in diesem Jahr erstmals eine vollständige Jahressteuererklärung zur Verfügung. Für Einzelunternehmer gibt es die Formulare PIT-36, für diejenigen mit Pauschalbesteuerung die Formulare PIT-36L und PIT-28. Im Gegensatz zur Steuererklärung für Arbeitnehmer (PIT-37) ist die Steuererklärung für Einzelunternehmer nur teilweise ausgefüllt. Dem Finanzamt liegen keine Informationen über im Steuerjahr erzielte Einkünfte oder abzugsfähige Ausgaben vor. Sozialversicherungsbeiträge und geltende Steuervergünstigungen müssen separat angegeben werden. Die Jahressteuererklärung für 2023 muss zwischen dem 15. Februar und dem 30. April 2024 eingereicht werden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 29. Januar 2024

Autor/Herausgeber der Reihe:

    Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.