Im heutigen Artikel der Reihe „Der Anwalt auf dem Bauernhof“, der das Thema erneuerbare Energiequellen fortsetzt, laden wir Sie ein, den Text zu lesen, in dem wir die wichtigsten Aspekte, die bei der Errichtung einer Biogasanlage zu beachten sind, umfassend erörtern werden.
Als Investor müssen Sie zunächst prüfen, ob: (i) der Standort der Investition die formalen und rechtlichen Anforderungen erfüllt und (ii) Sie über ausreichende finanzielle Mittel und Substratressourcen verfügen. Es ist entscheidend, die verfügbaren Substrate zu analysieren und festzustellen, ob: (i) ihre Verfügbarkeit saisonabhängig ist, (ii) sie für den Fermentationsprozess geeignet sind und (iii) ihre Effizienz für die Biogasproduktion ausreicht. Von Anfang an müssen Sie außerdem festlegen: (i) welche Energieart Sie produzieren möchten, (ii) ob die produzierte Energie ausschließlich für Ihren Eigenbedarf verwendet wird, (iii) ob die zukünftige Biogasanlage Personal benötigt und (iv) ob Sie ein Unternehmen gründen und dessen Rechtsform wählen.
Aus unserer Sicht ist die Phase der Einholung aller Genehmigungen und Entscheidungen die schwierigste für den Investor, da sie relativ zeitaufwändig und für ihn am wenigsten vertraut ist. Zunächst muss geprüft werden, ob für den Bau einer Biogasanlage eine Umweltgenehmigung erforderlich ist. Gemäß der Verordnung des Ministerrats vom 10. August 2023 zur Änderung der Verordnung über Projekte mit potenziell erheblichen Umweltauswirkungen ist für Biogasanlagen mit einer Leistung von unter 500 kW und einer Gesamtinvestitionsfläche von maximal 1 Hektar (0,5 Hektar in Naturschutzgebieten) keine Umweltgenehmigung erforderlich.
Gleichzeitig sollte eine rechtliche und technische Prüfung des Grundstücks, auf dem die Investition erfolgen soll, durchgeführt werden, um festzustellen, ob sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, das unter einen lokalen Entwicklungsplan (im Folgenden „MPZP“ ) fällt. In diesem Fall ist es entscheidend zu prüfen, ob die Bestimmungen des MPZP den Bau einer Biogasanlage zulassen. Da Biogasanlagen jedoch überwiegend in ländlichen Gebieten errichtet werden, in denen keine MPZPs gelten, muss der Investor einen Antrag stellen und eine Baugenehmigung einholen. Dem Antrag sind unter anderem ein Bebauungskonzept für die Biogasanlage auf einer Kopie des Flächennutzungsplans, der Flächennutzungsplan selbst sowie ein Auszug aus dem Grundbuch beizufügen.
Sobald der Investor die Genehmigung zur Bebauung erhalten hat, muss er einen Bauantrag stellen. Dieser ist nach Erstellung des Bauplans für das geplante Bauvorhaben beim zuständigen Bezirksamt einzureichen. Dem Bauantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: (i) drei Exemplare des Architektur- und Bauplans, (ii) eine Erklärung über das Recht zur Nutzung des Grundstücks für Bauzwecke, (iii) die Genehmigung zur Bebauung und (iv) gegebenenfalls die Umweltgenehmigung.
Unsere Praxis zeigt, dass die beste Lösung darin besteht, zunächst eine Entscheidung über die Entwicklungsbedingungen oder einen Auszug aus dem örtlichen Raumordnungsplan einzuholen, aus dem klar hervorgeht, dass der Bau einer Biogasanlage in einem bestimmten Gebiet zulässig ist, und dann parallel dazu einen Bauplan auszuarbeiten und einen Antrag auf Anschlussbedingungen bei dem zuständigen örtlichen Energieversorgungsunternehmen einzureichen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Energieunternehmen verpflichtet sind, mit Antragstellern für einen Netzanschluss, insbesondere für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, eine Netzanschlussvereinbarung abzuschließen (vorausgesetzt, die technischen und übertragungstechnischen Voraussetzungen für den Anschluss der jeweiligen Anlage sind ausreichend). Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: (i) ein Auszug und eine Zeichnung aus dem örtlichen Raumordnungsplan (MPZP), (ii) falls kein örtlicher Raumordnungsplan (MPZP) vorliegt, ein Bescheid über die Bauauflagen, (iii) eine Erklärung über das Verfügungsrecht an dem Grundstück, (iv) ein Bebauungsplan auf einer topografischen Karte, (v) eine Beschreibung der Betriebs- und Kenndaten der anzuschließenden Geräte, Anlagen oder Netze, (vi) eine Vorauszahlung der Anschlussgebühr.
Beabsichtigen Investoren, ihren erzeugten Strom zu verkaufen, müssen sie eine Erklärung abgeben und vom Energieregulierungsamt (URE) eine Bescheinigung einholen, die ihre Berechtigung zum Verkauf überschüssiger Energie an das Netz im Rahmen des FIT/FIP-Systems bestätigt. Das FIT-System ist für Biogasanlagen mit einer Leistung von bis zu 500 kW ausgelegt und sieht einen festen Referenzpreis für den Energierückkauf vor. Das FIP-System hingegen steht Investoren zur Verfügung, deren Biogasanlagen eine Leistung von mehr als 500 kW, aber nicht mehr als 1 MW aufweisen. Alle Regelungen für die FIT/FIP-Systeme sind in den Bekanntmachungen des Präsidenten des URE veröffentlicht.
Wir stellen klar, dass der Investor erst nach Erhalt aller oben genannten Genehmigungen mit dem Bau beginnen kann. Dies ist jedoch noch nicht das Ende, denn nach Fertigstellung des Baus müssen folgende Genehmigungen eingeholt werden: (i) eine Nutzungsgenehmigung; (ii) die Eintragung in das vom Nationalen Förderzentrum für Biogasentwicklung geführte Register der landwirtschaftlichen Biogasproduzenten; (iii) eine Abfallerzeugungsgenehmigung einschließlich einer Genehmigung für die Abfalllagerung und -verarbeitung. Darüber hinaus ist die Einhaltung der Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Biogasanlage unerlässlich.
Zusammenfassend ist hervorzuheben, dass sich die Gesetzgeber bemühen, Investoren den Bau von Biogasanlagen so einfach wie möglich zu gestalten. Der administrative und rechtliche Prozess zur Erlangung von Genehmigungen und Entscheidungen gestaltet sich jedoch weiterhin zeitaufwendig und komplex. Besonderes Augenmerk legen wir auch auf die Auswahl des geeigneten Standorts für die Biogasanlage. Daher ist unserer Ansicht nach eine gründliche und detaillierte rechtliche und technische Analyse des Grundstücks eine verantwortungsvolle und äußerst sinnvolle Vorgehensweise.
Wir laden Sie herzlich ein, unsere Serie „Anwalt auf dem Bauernhof“ zu verfolgen, da in Kürze neue Artikel erscheinen werden, in denen wir die wichtigsten Änderungen erörtern werden, die sich aus dem Gesetz vom 13. Juli 2023 zur Erleichterung der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen in landwirtschaftliche Biogasanlagen sowie deren Betrieb ergeben.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 14. November 2024
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