Der Arbeitsmarkt befindet sich im rasanten Wandel, und damit auch die Bedürfnisse und Erwartungen der Arbeitnehmer. Ein Phänomen, insbesondere im Technologie- und IT-Sektor, ist das stetig wachsende Interesse an digitalen Währungen. Daraus ergibt sich die Frage: Ist es möglich, für geleistete Arbeit in Kryptowährungen bezahlt zu werden? Obwohl solche Lösungen weltweit immer beliebter werden und zunehmend Anwendung finden (beispielsweise zahlt Microsoft einen Teil des Gehalts seiner Mitarbeiter in dieser Form aus), bleibt das Thema in Polen umstritten.
Obwohl das Arbeitsgesetzbuch den Begriff „Vergütung“ nicht explizit definiert, gilt gemäß den geltenden Bestimmungen: „ Die Vergütung ist in bar auszuzahlen “ (Artikel 86 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs) und „ Die Vergütung ist auf das vom Arbeitnehmer angegebene Zahlungskonto zu überweisen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat persönlich einen Antrag auf Auszahlung der Vergütung in Papierform oder elektronisch gestellt “ (Artikel 86 Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuchs). Die Vergütung umfasst alle Vergütungsbestandteile, unabhängig von ihrer Bezeichnung und Art, sowie sonstige arbeitsbezogene Leistungen, die Arbeitnehmern in bar oder in anderer Form gewährt werden (Artikel 183c Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs). Es ist anzumerken, dass die Bestimmungen nicht genau festlegen, welcher Anteil der Vergütung in bar und welcher in anderer Form erfolgen darf. Neben dem sogenannten Grundgehalt kann die Vergütung auch weitere Leistungen (z. B. Provisionen, Boni usw.) umfassen. Daher ist es möglich und durchaus zulässig, einen Teil der Vergütung in anderer Form als Bargeld auszuzahlen – allerdings nur, wenn dies gesetzlich (was derzeit nicht der Fall ist) oder durch einen Tarifvertrag (gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuches) geregelt ist. Verfügt ein Arbeitgeber jedoch nicht über Gewerkschaften, die mit ihm Vereinbarungen (sogenannte Tarifverträge) treffen können, ist die Zahlung von Kryptowährungen als Vergütung für die geleistete Arbeit in der Praxis nicht zulässig. Die Auszahlung des gesamten Gehalts in digitaler Währung ist allerdings nicht möglich, da Kryptowährungen nach polnischem Recht nicht als Geld im Sinne des Gesetzes gelten und somit nicht den Kriterien einer Geldform entsprechen.
Daraus ergeben sich gewisse Einschränkungen, die dazu führen können, dass Kryptowährungszahlungen eher als zusätzliche „Leistungen“ zur Belohnung der Mitarbeiter denn als Bestandteile der Vergütung im oben beschriebenen Sinne betrachtet werden.
Eine flexiblere Beschäftigungsform ist zweifellos die Erbringung von Dienstleistungen auf Grundlage eines anderen Vertrags als eines Arbeitsvertrags, beispielsweise eines Mandatsvertrags oder eines sogenannten B2B-Vertrags (Einzelunternehmen). Auch in diesen Fällen gelten jedoch die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes, die einen Mindeststundenlohn vorschreiben, für die Vergütung dieser Unternehmen – die ebenfalls in bar auszuzahlen ist. Auf Grundlage des Prinzips der Vertragsfreiheit stehen diesen Unternehmen jedoch keine wesentlichen Hindernisse für die Festlegung anderer Regeln für die gegenseitige Abrechnung, einschließlich Kryptowährungen, offen.
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