Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat kürzlich einen Antrag auf Eintragung einer virtuellen Schusswaffe als Marke zurückgewiesen. In seiner Entscheidung (Aktenzeichen R 275/2023-4) stellte die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO fest, dass die grafische Darstellung der virtuellen Schusswaffe nicht die für die Markeneintragung erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.

Im Jahr 2022 reichte das tschechische Unternehmen Colt CZ Group SE einen Antrag auf Markeneintragung (unter anderem in den Klassen 9, 35 und 41) vorwiegend im Bereich virtueller Güter und Dienstleistungen für die Bereitstellung virtueller Waffen zur virtuellen Nutzung über das Internet ein.

Das EUIPO erließ 2022 einen Bescheid, mit dem die Anmeldung der Marke mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass der Marke die Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke (Verordnung) fehle. Zur Begründung wurde angeführt, dass die eingereichte Marke in erster Linie eine getreue Darstellung einer virtuellen Schusswaffe darstelle, die sich nicht wesentlich von deren üblicher Darstellung unterscheide, und dass die relevante Öffentlichkeit sie als solche wahrnehmen könne, was die kommerzielle Kommunikation einer solchen Marke unterbinde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Aufmerksamkeitsniveau des relevanten Verbrauchers (Empfängers) mittel bis hoch sein müsse, da die weitverbreitete Nutzung von Informationstechnologie (IT) sehr wahrscheinlich dazu führe, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von Personen ohne detaillierte Kenntnisse über Schusswaffen genutzt würden. Ferner wurde festgestellt, dass die Tatsache, dass die relevante Öffentlichkeit aus Personen mit Fachkenntnissen bestehen kann, die rechtlichen Kriterien zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke nicht beeinflusst, ebenso wenig wie die vorherige Benutzung der Marke deren Unterscheidungskraft beeinträchtigt. Folglich wurde festgestellt, dass die fragliche virtuelle Waffe keine Unterscheidungskraft besitzt.

Das tschechische Unternehmen Colt legte gegen die oben genannte Entscheidung Berufung ein und argumentierte im Wesentlichen, dass die Besonderheiten des Antrags bei der Prüfung des Falles nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere stelle die eingereichte Marke eine Waffe dar, die erheblich von der typischen Darstellung einer Schusswaffe abweiche. Laut Colt weise die fragliche Marke, die ein Sturmgewehr zeige, eine komplexe Form auf, die für jeden auch nur geringfügig an Schusswaffen interessierten Verbraucher erkennbar sei. Weiterhin führte Colt an, dass das Gesamtbild der Marke ihr ein einzigartiges Erscheinungsbild verleihe, das für den relevanten Verbraucher offensichtlich sei, und dass sie zudem das Wortelement „CZ BREN 2“ enthalte. Colt betonte außerdem, dass die Produkte und Dienstleistungen zwar zunehmend an Popularität gewannen, die betreffenden Produkte und Dienstleistungen jedoch nicht weit verbreitet seien und die relevanten Verbraucher diejenigen seien, die sich für Schusswaffen oder virtuelle Schusswaffen interessierten. Colt wies zudem darauf hin, dass die Form des Sturmgewehrs „CZ BREN 2“ als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen sei, was seinen individuellen Charakter bestimme.

Die Beschwerdekammer stellte fest, dass Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) der Verordnung bedeutet, dass die angemeldete Marke dazu dienen muss, „die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie so von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden“, wobei die „Unterscheidungskraft“ der Marke in erster Linie im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und darüber hinaus im Hinblick auf die Wahrnehmung der Marke durch die relevanten Öffentlichkeit zu beurteilen ist.

Hinsichtlich der Unterscheidungskraft einer Marke stellte die Beschwerdekammer fest, dass es zwar in der Regel ausreicht, wenn ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen unterscheidungskräftige verbale (oder bildliche) Elemente enthält, damit die gesamte Marke unterscheidungskräftig ist, dieser Grundsatz jedoch nicht gilt, wenn diese Elemente unbedeutend sind. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass das verbale Element „CZ BREN 2“ aufgrund seiner geringen Größe angesichts der bereits geringen Größe der gesamten Marke sowie des fehlenden Kontrasts zum Hintergrund völlig unbedeutend ist. Die Beschwerdekammer befand, dass ein erheblicher Teil der Öffentlichkeit das verbale Element nicht ohne erheblichen Aufwand erkennen könnte und dass eine Prüfung der Unterscheidungskraft für andere Verbraucher innerhalb derselben Öffentlichkeit daher nicht erforderlich sei. Bezüglich der visuellen Darstellung der Marke stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke nicht auf natürliche und automatische Weise, ohne weiteres Nachdenken, eine typische Darstellung eines Gewehrs (virtuell oder real) darstelle, die von den Verbrauchern als solche wahrgenommen würde. Die Beschwerdekammer stellte daher fest, dass die fragliche Marke nicht wesentlich von den Normen und Gepflogenheiten des relevanten Marktsektors abwich und nicht die wesentlichen Elemente enthielt, die Durchschnittsverbraucher von auf dem Markt erhältlichen virtuellen Waffen erwarten könnten. Hinsichtlich der Bestimmung der relevanten Öffentlichkeit kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass es sich dabei primär um die Allgemeinheit handelt und dass das Aufmerksamkeitsniveau des Durchschnittsverbrauchers je nach Waren- oder Dienstleistungskategorie variiert. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Verbraucher über umfassendere Waffenkenntnisse verfügen, es wäre jedoch unangemessen, die relevante Öffentlichkeit ausschließlich auf diese eng definierte Gruppe zu beschränken. Es wurde anerkannt, dass der Verbraucher (Empfänger) der Waren und Dienstleistungen kein Spezialist für virtuelle Waffen sein muss, weshalb die Schlussfolgerung, dass das Aufmerksamkeitsniveau solcher Verbraucher mittel bis hoch sein muss, zutreffend war.

Zusammenfassend stellte die Beschwerdekammer fest, dass die fragliche Marke eine zu offensichtliche Darstellung eines bestimmten Gegenstandes darstellte, die es der relevanten Verbrauchergruppe (Öffentlichkeit) unmöglich machte, die Herkunft solcher Waren oder Dienstleistungen zu bestimmen, und wies daher die Beschwerde zurück.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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